Unter gewissen Bedingungen sind die Registerbetreiberinnen der Domains .ch und .swiss verpflichtet, einen Domain-Namen zu blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen (sogenanntes Phishing), schädliche Software (Malware) zu verbreiten oder solche Handlungen zu unterstützen.
Die in der Verordnung über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2) festgelegten Massnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, die mithilfe von Domain-Namen verübt wird, gelten für die vom Bund verwalteten Internet-Domains der ersten Ebene (gTLD) .ch und .swiss. Gemäss der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten VID können die für die Verwaltung dieser Adressierungselemente zuständigen Registerbetreiberinnen einen Domain-Namen unter .ch und .swiss vorübergehend blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser benutzt wird, um:
- mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen (Phishing);
- schädliche Software (Malware) zu verbreiten oder zu nutzen; oder
- solche Handlungen zu unterstützen.
Die Registerbetreiberinnen sind ausserdem verpflichtet, diese Domain-Namen auf Antrag einer vom BAKOM anerkannten Stelle zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu sperren.
Das BAKOM ist gemäss Artikel 15 Absatz 3 VID für die Anerkennung der Stellen zuständig, die bei den Registerbetreiberinnen von .ch und .swiss die Sperrung von Domain-Namen verlangen können. Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass die Stelle beim BAKOM schriftlich ein begründetes Gesuch um Anerkennung einreicht (vgl. Kap. 6 der TAV betreffend die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".ch" untergeordnet sind, SR 784.101.113/2.13, resp. Kap. 8 der TAV betreffend die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".swiss" untergeordnet sind, SR 784.101.113/2.14).
Liste der vom BAKOM anerkannten Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität gemäss Art. 15 Abs. 3 VID (SR 784.104.2)
Name, Adresse | Tätigkeit | Datum der Anerkennung |
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MELANI |
Sicherheit von Computersystemen und des Internets, Schutz der schweizerischen kritischen Infrastrukturen | 15.06.2010 |
Kantonspolizei Zürich |
Ermittlungsverfahren im Bereich Cybercrime, Betrieb – gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Zürich und der Stadtpolizei Zürich – eines Cybercrime-Kompetenzzentrums |
09.02.2018 |
Kantonspolizei Bern Kriminalabteilung Dezernat Wirtschaftsdelikte Nordring Postfach CH-3001 Bern Tel. +41 (0)31 638 51 80 E-Mail: ppbm@police.be.ch http://www.police.be.ch |
Koordinationsstelle für die Ermittlungen im Bereich der Cyberkriminalität und führen von Ermittlungsverfahren | 03.04.2019 |
Bundesamt für Polizei fedpol Guisanplatz 1a CH-3003 Bern E-Mail: Kontaktformular http://www.fedpol.admin.ch |
Bekämpfung der Cyberkriminalität, Aufdeckung von Straftaten im Internet, Verfolgung grenzüberschreitender Schwerstkriminalität, Koordination und Unterstützung von Ermittlungsverfahren auf nationaler und internationaler Ebene. |
03.10.2019 |
Zuger Polizei
Dienst Wirtschaftsdelikte Fachbereich Cyberermittlung An der Aa 4 CH-6300 Zug Tel. +41 (0)41 728 41 41 |
Ermittlungsverfahren und Prävention im Bereich Cybercrime und digitalisierter Kriminalität, Koordinationsstelle für Cyberermittlungen | 10.12.2019 |
Kantonspolizei Schwyz E-Mail: cybercrime.polizei@sz.ch
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Der Fachbereich sorgt mit Prävention und Repression für mehr Sicherheit im virtuellen Raum und führt in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren im Bereich Cybercrime. Der Fachbereich ermittelt gegen alle Formen der Internetkriminalität. |
19.03.20 |
Police cantonale vaudoise E-Mail: info.police@vd.ch |
Ermittlungsverfahren und Hilfe bei der Prävention im Bereich der Cyberkriminalität.
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08.06.2020 |
Letzte Änderung 09.09.2020