Die Abgabe wird geräteunabhängig erhoben. Sämtliche Privat- und Kollektivhaushalte müssen grundsätzlich die Abgabe entrichten.
Das Abgabesystem für die Privat- und Kollektivhaushalte
a) Für den Privathaushalt 335 Franken
b) Für einen Kollektivhaushalt (Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Strafanstalten, Internate, Asylunterkünfte, u.a. ) 670 Franken
c) Für die Unternehmen gilt ein abgestuftes Tarifsystem
Sie ermöglicht in allen Sprachregionen des Landes ein vielfältiges gleichwertiges Programmangebot. Der grösste Teil der Abgabe fliesst an die SRG, aber auch lokale Radio- und Fernsehveranstalter aus allen Sprachregionen profitieren davon.
Kollektivhaushalte sind zum Beispiel Alters- und Pflegeheime, Spitäler, Studentenwohnheime, Gefängnisse, u.a. Artikel 2 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR 431.021) zählt die Arten von Kollektivhaushalten abschliessend auf. Ein Kollektivhaushalt zahlt eine Haushaltabgabe von jährlich 670 Franken. Verantwortlich für die Zahlung der Abgabe ist die Trägerschaft des Kollektivhaushalts.
Ist ein Kollektivhaushalt mehrwertsteuerpflichtig und erreicht er einen Jahresumsatz von mindestens 500'000 Franken, unterliegt er zusätzlich der Unternehmensabgabe.
Abgabepflicht
Ja. Eine Reduktion der Abgabe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abgabe ist grundsätzlich unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts (Radio- oder Fernsehgeräte) im Haushalt geschuldet.
Ja. Jeder Haushalt hat die Abgabe zu bezahlen, unabhängig davon, welche Radio- und/oder Fernsehprogramme konsumiert werden.
Ja. Die Abgabepflicht ist geräteunabhängig.
Anmeldung und Befreiung
Nein. Jeder Haushalt erhält automatisch eine Rechnung von Serafe.
Nein. Die Erhebungsstelle, Serafe, stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Bei einem Wegzug ist es wichtig, dass Sie diese Information Ihrem Einwohnerregisteramt umgehend mitteilen.
Privathaushalte, in welchen eine Person wohnt,
- die jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG;
- die gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG und Artikel 61 Absatz 3 RTVV eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzt;
- die taubblind ist (sofern dem Haushalt keine abgabepflichtige Person angehört) (Artikel 61 Absatz 4 RTVV).
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV werden für maximal fünf Jahre rückwirkend auf den Beginn des Bezugs von Ergänzungsleistungen befreit (aber frühestens ab dem Zeitpunkt der Einführung der Haushaltabgabe am 1. Januar 2019). Falls kein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht wurde, kann vor dem 1. Januar 2019 keine Befreiung gewährt werden.
Nein, nur Personen, die jährliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, können von der Abgabepflicht befreit werden. Die Befreiung gilt für den Haushalt dieser Person. Bei der Sozialhilfe ist die Abgabe für Radio und Fernsehen, wie bereits die heutige Empfangsgebühr, im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten.
Nein. Ein Alters- und/oder Pflegeheim gilt als Kollektivhaushalt, der für seine Mitglieder die Kollektivhaushaltabgabe bezahlen muss. Die Abgabe wird also direkt durch das Heim beglichen. Vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz ihres Vaters sich im Heim befindet (und nicht an einem anderen Ort).
Nein. Die von einem Haushalt gezahlte Abgabe gilt sowohl für den Haupt- als auch einen Zweitwohnsitz, unabhängig davon, ob er von einem oder mehreren Mitgliedern des Haushalts genutzt wird.
(Ausnahme: Wenn ihr Hauptwohnsitz im Ausland liegt, ist eine Person für ihren Nebenwohnsitz in der Schweiz abgabepflichtig).
Nein. Die Abgabe muss nur für den Hauptwohnsitz bezahlt werden. Mitglieder dieses Haushaltes, die einige Tage pro Woche an einem anderen Ort wohnen, müssen nicht ein zweites Mal die Abgabe zahlen.
Ja, sie erhalten den Betrag für diesen Zeitraum zurück. Und so funktioniert es: Die Einwohnerkontrolle teilt Serafe die Abmeldung des Haushalts und den Wegzug ins Ausland mit. Für die Rückerstattung des Betrags melden Sie Serafe Ihre Bankverbindung.
Im Prinzip nicht. Nur wer seinen Wohnsitz in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, erhält eine Rückerstattung. Wird ein Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, so kann man sich nicht von der Abgabe befreien.
Nein. Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht und den Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgibt, bleibt weiterhin bei Serafe abgabepflichtig. Einzig wer keinen Hauptwohnsitz und auch keinen Nebenwohnsitz in der Schweiz hat, muss keine Abgabe bezahlen.
Wenn die verstorbene Person die einzige volljährige Person im Haushalt war und die Zwölfmonatsrechnung bereits beglichen hat, haben die Erben einen Anspruch auf die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages, weil der Haushalt der verstorbenen Person per letzten Tag des Monats, in der die Person verstorben ist, aufgelöst wird (Art. 69a Abs. 5 RTVG). Damit die Hinterbliebenen den Anspruch geltend machen können, sind der Serafe Erbschein und Bankverbindung zuzustellen.
Zahlungsmodalitäten
Pro Haushalt ist eine Abgabe zu entrichten. Für diese Abgabe haften sämtliche volljährigen Personen dieses Haushalts solidarisch.
- E-Rechnung
- Lastschriftverfahren via Bankkonto (LSV)
- Debit Direct via Postkonto (DD)
- Einzahlungsschein (ESR)
Ja. Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen. Sollte die Erhebungsstelle diese in Papierform zustellen müssen, hat der Haushalt zusätzlich zur Abgabe 2 Franken pro Rechnung zu bezahlen. Wird die Dreimonatsrechnung z.B. via E-Rechnung bezahlt, entfällt der Zuschlag von diesen 2 Franken.
Ja. Ratenzahlungen können gewährt werden. Interessierte wenden sich bitte an Serafe.
Für die Haushaltabgabe können ausserdem Dreimonatsrechnungen verlangt werden. Sollte Serafe diese in Papierform zustellen müssen, hat der Haushalt zusätzlich zur Abgabe 2 Franken pro Rechnung zu bezahlen.
Wird für einen Haushalt die Abgabe nicht bezahlt, wird, nach erfolglosen Mahnungen, gegen eines der Haushaltsmitglieder die Betreibung eingeleitet.
Nein.
Rechnungsstellung
Jeder Haushalt erhält automatisch und grundsätzlich eine Rechnung von Serafe einmal im Jahr, um die Radio- und Fernsehabgabe für 12 Monate zu bezahlen. Auch Personen mit Status S und eigenem Haushalt schulden die Abgabe und erhalten diese Rechnung. Die Haushalte, die es wünschen, können aber auch in vier Raten zahlen. Sie müssen nur das Zahlungsintervall über den QR-Code, der auf der Jahresrechnung steht, ändern. Das Vorgehen ist sehr einfach, wie es Serafe auf ihrer Webseite erklärt. Die Umstellung ist kostenlos, wenn die Rechnung elektronisch, zum Beispiel via E-Mail, zugestellt wird. Für Rechnungen in Papierform müssen die Haushalte einen Zusatz von 2 Franken pro Rechnung bezahlen.
Grundsätzlich verschickt Serafe Jahresrechnungen. Auf Wunsch hin werden auch Dreimonatsrechnungen verschickt.
Auf jeder Rechnung sind alle volljährigen Mitglieder eines Haushalts aufgeführt.
Im Adressblock sind alle volljährigen Personen bis zu einer Haushaltgrösse von drei Mitgliedern einzeln aufgeführt. Bei Haushalten von mehr als drei volljährigen Mitgliedern wird die Namensnennung von einer Person im Adressblock aufgeführt und mit dem Hinweis «weitere Abgabepflichtige» ergänzt.
Für die Antwort klicken Sie auf den Link MWST und Empfangsgebühren: Der Weg zum neuen Gesetz
Der neue Tarif ist auf den 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Serafe hat bereits ab April 2020 auf den Rechnungen eine anteilsmässige Reduktion für die Abgabe für das Jahr 2021 vorgenommen.
Haushalte, die ihre Jahresrechnung im Februar oder März 2020 erhielten, haben die Abgabe für Januar 2021, bzw. für Januar und Februar 2021 nach dem alten Tarif bezahlt. Die Rechnungen für die ersten zwei Monate im Jahr 2021 werden entsprechend angepasst. Pro Monat macht die Korrektur 2.5 Franken aus.
Die SERAFE AG
Die SERAFE AG ist eine Tochtergesellschaft der Secon AG mit Sitz in Pfäffikon (SZ). Sie erhebt seit dem 1. Januar 2019 die Haushaltabgabe.
Unternehmensabgabe
Die ESTV liefert auf ihrer Internetseite sämtliche Informationen zur Unternehmensabgabe. Bei Fragen zur Unternehmensabgabe wenden Sie sich bitte an die ESTV.
Opting-out
Die Möglichkeit sich von der Abgabe befreien zu lassen (Opting-out) endete von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2023. Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Privathaushalte, in denen kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, abgabepflichtig.
Datenlieferungen und Datenschutz
Die Haushaltdaten für die Rechnungsstellung der Haushaltabgabe werden von den Einwohnerregistern an Serafe geliefert.
Sollten Sie Fehler in der Adressierung der Abgaberechnung feststellen, so kontaktieren Sie bitte direkt die Einwohnerkontrolle der Gemeinde oder des Kantons oder Serafe.
Die für die Erhebung der Haushaltabgabe notwendigen Daten unterliegen dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Serafe ist gegenüber dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten für die rechtmässige Verwaltung der Daten verantwortlich.
Serafe darf die Daten nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und nur zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben. Das ist im Radio- und Fernsehgesetz (Artikel 69f Absatz 2 RTVG) geregelt.
Letzte Änderung 04.01.2023
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