Die neue Abgabe für Radio- und Fernsehen ab 2019

18.10.2017: Doris Leuthard gibt die Abgabenhöhe bekannt

Ab 1. Januar 2019 wird die Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Die neue geräteunabhängige Abgabe ersetzt die heutige Empfangsgebühr, die auf Ende 2018 beendet wird. Die Abgabe für Radio und Fernsehen beträgt 365 Franken je Privathaushalt und Jahr, ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 500'000 Franken bezahlt je nach Umsatz zwischen 365 und 35'590 Franken pro Jahr.

Nachdem die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen wurde, hat der Bundesrat am 18. Oktober 2017 den Systemwechsel auf den 1. Januar 2019 festgelegt und die Höhe der neuen Abgabe bestimmt.

Höhe der Abgabe

  Abgabe / Jahr (Fr.)
Haushalte  
Privathaushalte 365
Kollektivhaushalte* 730
Unternehmen
(nach Jahresumsatz in Fr.)
 
bis 499'999 0
500'000 bis 999'999 365
1 Mio. bis 4'999'999 910
5 Mio. bis 19'999'999 2'280
20 Mio. bis 99'999'999 5'750
100 Mio. bis 999'999'999 14'240
1 Mrd. und mehr 35'590
(* Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Strafanstalten, Internate, Asylunterkünfte, u.a.

Abgabepflicht und Befreiungsmöglichkeiten

Anders als bei der heutigen Empfangsgebühr hängt die Abgabepflicht eines Haushalts und eines Unternehmens ab 2019 nicht mehr davon ab, ob Radio- und Fernsehgeräte in einem Haushalt oder in einem Unternehmen vorhanden sind. Die neue Abgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig und grundsätzlich von jedem Haushalt und von jedem Unternehmen zu entrichten. Der Gesetzgeber hat folgende Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen:

Haushaltabgabe

  • Haushalte mit Personen, die jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen, werden auf Gesuch hin weiterhin von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Neu besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung.
  • Haushalte ohne Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen können auf Gesuch hin von der Zahlung der Abgabe befreit werden (Opting-out). Diese Möglichkeit der Abgabebefreiung ist gesetzlich befristet und gilt nur bis Ende 2023.
  • Personen, die in einem Kollektivhaushalt leben, zum Beispiel in einem Alters- und Pflegeheim, Erziehungsheim oder Studentenwohnheim, zahlen keine individuelle Abgabe für ihre privat genutzten Räume.
  • Ausländische diplomatische Personen sind von der Abgabe befreit.
  • Führt eine taubblinde Person alleine einen Privathaushalt, hat sie keine Abgabe zu entrichten und ist von der Zahlung befreit.

Unternehmensabgabe

  • Eine Gruppe von Unternehmen zahlt nur eine Abgabe, die auf der Grundlage des Gesamtumsatzes aller Unternehmen der Gruppe berechnet wird, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • • Es handelt sich um eine Mehrwertsteuergruppe;
    • • Mindestens 30 Unternehmen unter gemeinsamer Leitung haben sich zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammengeschlossen;
    • • Autonome Dienststellen einer Gemeinde, eines Kantons oder des Bundes haben sich für die Unternehmensabgabe zusammengeschlossen.
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500'000 Franken sind nicht abgabepflichtig.
  • Ein Unternehmen in der tiefsten Abgabekategorie, d.h. mit weniger als 1 Mio. Franken Umsatz, erhält auf Gesuch hin die Abgabe zurückerstattet, wenn dieses im betreffenden Jahr keinen oder nur einen geringen Gewinn erzielt hat.

Ausserdem zahlt jeder Haushalt und jedes Unternehmen die Abgabe nur noch einmal und ist für Zweitwohnsitz, Ferienwohnungen und Filialen nicht mehr abgabepflichtig.

Erhoben wird die Abgabe für Radio und Fernsehen bei den Haushalten von der Serafe AG, bei den Unternehmen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die Serafe AG und die ESTV werden die Haushalte bzw. die Unternehmen rechtzeitig vor der Einführung über die neue Radio- und Fernsehabgabe informieren, insbesondere auch über die Möglichkeiten zur Befreiung und Erleichterung von der Abgabepflicht. Entsprechende Gesuche können daher vorläufig noch nicht eingereicht werden.

Erhebung der Empfangsgebühr bis Ende 2018

Bis zum 31. Dezember 2018 wird weiterhin die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen erhoben.

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Letzte Änderung 14.03.2018

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