- Personen werden auf Gesuch hin von der Abgabepflicht befreit, wenn sie zur AHV- oder IV-Rente eine jährliche Ergänzungsleistung (EL) des Bundes beziehen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Ergänzungsleistungen, längstens auf fünf Jahre zurück, jedoch nicht rückwirkend auf die Zeit vor 2019.
- Um ein Gesuch zu stellen, ist der Serafe das Bestätigungsschreiben der EL-Durchführungsstelle über den EL-Bezug einzureichen.
- Wird ein Mitglied eines Privathaushalts befreit, entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts. Im Bereich der EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger gilt die Befreiung für mindestens drei Jahre. Danach muss eine Überprüfung seitens der Erhebungsstelle stattfinden, ob die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung noch gegeben sind.
- Eine Befreiung von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfe ist nicht vorgesehen, da die Sozialhilfe die Abgabe im Grundbetrag berücksichtigt. Rabatte oder Erlasse können nicht gewährt werden.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 61 Absatz 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401)
EL-Bezüger/innen
Diplomaten
- Von der Abgabe befreit werden gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG; SR 784.40) Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
- Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a, b, und c RTVV; SR 784.401)
- a. das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- b. die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- c. die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Haushalte mit taubblinden Personen
- Haushalte, die nur aus taubblinden Personen bestehen, unterliegen nicht der Abgabepflicht.
- Für die Abgabebefreiung ist ein Gesuch und die Kopie eines Arztzeugnisses bei der Serafe einzureichen.
- Gesetzliche Grundlage: Artikel 61 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung, (RTVV; SR 784.401)
Opting-out
- Wer beispielsweise weder Radio, Fernseher, Autoradio, Smartphone, Computer mit Internetzugang noch Tablet besitzt, kann von der Befreiung von der Abgabe (Opting-out) profitieren.
- Sobald ein Haushalt die Rechnung von Serafe erhalten hat – und nicht vorher – kann er ein Gesuch einreichen. Dafür stellt die Serafe ein Formular zur Verfügung.
- Die Befreiung von der Abgabepflicht gilt jeweils für ein Jahr.
- Für jede weitere Abgabeperiode ist erneut ein Gesuch nach Erhalt der Rechnung zu stellen.
- Ein befreiter Haushalt, der neu über eine Möglichkeit verfügt, Radio- oder Fernsehprogramme zu empfangen, muss sich umgehend bei Serafe melden und auf die Befreiung verzichten.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 109c des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 94 bis 96 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401)
Person mit Hauptwohnsitz im Ausland und ohne Nebenwohnsitz in der Schweiz
- Eine Person, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt und die keinen Nebenwohnsitz in der Schweiz hat, d. h. eine Person, die in der Schweiz in den Ferien weilt, muss die Abgabe nicht bezahlen.
Weitere Informationen
Häufige Fragen
Anmeldung und Befreiung
Nein. Jeder Haushalt erhält automatisch eine Rechnung von Serafe.
Nein. Die Erhebungsstelle, Serafe, stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Bei einem Wegzug ist es wichtig, dass Sie diese Information Ihrem Einwohnerregisteramt umgehend mitteilen.
Privathaushalte, in welchen eine Person wohnt,
- die jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG;
- die gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG und Artikel 61 Absatz 3 RTVV eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzt;
- die taubblind ist (sofern dem Haushalt keine abgabepflichtige Person angehört) (Artikel 61 Absatz 4 RTVV).
Weiter besteht die Möglichkeit des Opting-out für diejenigen Haushalte, in welchen keine Empfangsmöglichkeiten (weder für Radio noch für Fernsehen) bestehen.
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV werden für maximal fünf Jahre rückwirkend auf den Beginn des Bezugs von Ergänzungsleistungen befreit (aber frühestens ab dem Zeitpunkt der Einführung der Haushaltabgabe am 1. Januar 2019). Falls kein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht wurde, kann vor dem 1. Januar 2019 keine Befreiung gewährt werden.
Nein, nur Personen, die jährliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, können von der Abgabepflicht befreit werden. Die Befreiung gilt für den Haushalt dieser Person. Bei der Sozialhilfe ist die Abgabe für Radio und Fernsehen, wie bereits die heutige Empfangsgebühr, im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten.
Nein. Ein Alters- und/oder Pflegeheim gilt als Kollektivhaushalt, der für seine Mitglieder die Kollektivhaushaltabgabe bezahlen muss. Die Abgabe wird also direkt durch das Heim beglichen. Vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz ihres Vaters sich im Heim befindet (und nicht an einem anderen Ort).
Nein. Die von einem Haushalt gezahlte Abgabe gilt sowohl für den Haupt- als auch einen Zweitwohnsitz, unabhängig davon, ob er von einem oder mehreren Mitgliedern des Haushalts genutzt wird.
(Ausnahme: Wenn ihr Hauptwohnsitz im Ausland liegt, ist eine Person für ihren Nebenwohnsitz in der Schweiz abgabepflichtig).
Nein. Die Abgabe muss nur für den Hauptwohnsitz bezahlt werden. Mitglieder dieses Haushaltes, die einige Tage pro Woche an einem anderen Ort wohnen, müssen nicht ein zweites Mal die Abgabe zahlen.
Ja, sie erhalten den Betrag für diesen Zeitraum zurück. Und so funktioniert es: Die Einwohnerkontrolle teilt Serafe die Abmeldung des Haushalts und den Wegzug ins Ausland mit. Für die Rückerstattung des Betrags melden Sie Serafe Ihre Bankverbindung.
Im Prinzip nicht. Nur wer seinen Wohnsitz in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, erhält eine Rückerstattung. Wird ein Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, so kann man sich nicht von der Abgabe befreien.
Nein. Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht und den Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgibt, bleibt weiterhin bei Serafe abgabepflichtig. Einzig wer keinen Hauptwohnsitz und auch keinen Nebenwohnsitz in der Schweiz hat, muss keine Abgabe bezahlen.
Wenn die verstorbene Person die einzige volljährige Person im Haushalt war und die Zwölfmonatsrechnung bereits beglichen hat, haben die Erben einen Anspruch auf die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages, weil der Haushalt der verstorbenen Person per letzten Tag des Monats, in der die Person verstorben ist, aufgelöst wird (Art. 69a Abs. 5 RTVG). Damit die Hinterbliebenen den Anspruch geltend machen können, sind der Serafe Erbschein und Bankverbindung zuzustellen.
Letzte Änderung 01.01.2021
Kontakt
SERAFE AG
Postfach
8010 Zürich
Tel. 058 201 31 67
BAKOM
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Zentrale
Tel. 058 460 55 11
Bereich Haushaltabgabe
Tel. 058 460 54 39