Wer zahlt nicht?

EL-Bezüger/innen

  • Personen werden auf Gesuch hin von der Abgabepflicht befreit, wenn sie zur AHV- oder IV-Rente eine jährliche Ergänzungsleistung (EL) des Bundes beziehen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Ergänzungsleistungen, längstens auf fünf Jahre zurück, jedoch nicht rückwirkend auf die Zeit vor 2019.
  • Um ein Gesuch zu stellen, ist der Serafe das Bestätigungsschreiben der EL-Durchführungsstelle über den EL-Bezug einzureichen.
  • Wird ein Mitglied eines Privathaushalts befreit, entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts. Im Bereich der EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger gilt die Befreiung für mindestens drei Jahre. Danach muss eine Überprüfung seitens der Erhebungsstelle stattfinden, ob die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung noch gegeben sind.
  • Eine Befreiung von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfe ist nicht vorgesehen, da die Sozialhilfe die Abgabe im Grundbetrag berücksichtigt. Rabatte oder Erlasse können nicht gewährt werden.
  • Gesetzliche Grundlagen: Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 61 Absatz 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401)
 

Diplomaten

  • Von der Abgabe befreit werden gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG; SR 784.40) Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
  • Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a, b, und c RTVV; SR 784.401)
    • a.  das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
    • b.  die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
    • c.  die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
 

Haushalte mit taubblinden Personen

  • Haushalte, die nur aus taubblinden Personen bestehen, unterliegen nicht der Abgabepflicht.
  • Für die Abgabebefreiung ist ein Gesuch und die Kopie eines Arztzeugnisses bei der Serafe einzureichen.
  • Gesetzliche Grundlage: Artikel 61 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung, (RTVV; SR 784.401)
 

Person mit Hauptwohnsitz im Ausland und ohne Nebenwohnsitz in der Schweiz

  • Eine Person, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt und die keinen Nebenwohnsitz in der Schweiz hat, d. h. eine Person, die in der Schweiz in den Ferien weilt, muss die Abgabe nicht bezahlen.

Häufige Fragen

Anmeldung und Befreiung

Letzte Änderung 01.01.2021

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