Meldepflicht für Radio- und Fernsehveranstalter

Mit dem seit 1. April 2007 geltenden Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) besteht für die schweizerischen Programmveranstalter grundsätzlich lediglich noch eine Meldepflicht. Neue Veranstalter haben Ihre Programme vor Sendebeginn beim BAKOM zu melden.

Eine Konzession benötigen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) und die anderen Veranstalter mit einem Leistungsauftrag (mit oder ohne Gebührenanteil). Insbesondere gilt dies für jene Veranstalter, die UKW-Frequenzen beanspruchen.

Alle anderen Veranstalter haben Ihre Programme vor Sendebeginn beim BAKOM zu melden. Kommt ein Veranstalter dieser Pflicht nicht nach, so kann er mit einer Verwaltungssanktion belegt werden.

Auch Internet-Programme sind meldepflichtig

Das RTVG ist technologieneutral. D.h. sein Geltungsbereich hängt nicht von der Art der Verbreitung ab (Internet, Leitungen, Frequenzen). Damit fallen grundsätzlich alle Radio- und Fernsehangebote unter dieses Gesetz, es sei denn, sie seien von geringer publizistischer Bedeutung. Darunter versteht man Angebote, die von weniger als 1'000 Geräten gleichzeitig empfangen werden können oder redaktionell unbearbeitete Daten (Wetterbilder, Zeitangaben, Notfallnummern etc.). Neu unterstehen der Meldepflicht also auch Veranstalter von Webradios oder Internetfernsehen.

Aufsichts-Instrument

Die Meldepflicht vollumfänglich erfüllen müssen auch bisherige Veranstalter, wenn sie nach dem Ablauf ihrer Konzession oder nach dem Verzicht auf die Konzession weiterhin ein Radio- oder ein Fernsehprogramm veranstalten.

Auch für Programmveranstaltungen von kurzer Dauer über Leitungen gilt die Meldepflicht. Wenn solche Veranstaltungen hingegen über UKW-Frequenzen erfolgen, gilt die Konzessionspflicht.

Die vom Veranstalter gemeldeten Angaben dienen dem BAKOM zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit, insbesondere im Bereich der Medienkonzentration. Das BAKOM kann die gemeldeten Daten veröffentlichen. Insofern dienen sie auch dem Publikum.

Gebühren und Sanktionen bis 10'000 Franken

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt, welche Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Wer der Meldepflicht nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht, kann mit einer Verwaltungssanktion bis zu 10'000 Franken belastet werden (Art. 90 Abs. 2 Bst. a RTVG).

Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt.

Meldung eines Programms

Die Meldung eines Programms erfolgt neu über das eGovernment Portal UVEK, der zentralen digitalen Plattform für eGovernment-Dienstleistungen des Departements für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation. Die Anmeldung erfolgt über das vom Bund angebotene CH-Login und ist kostenlos.

Handelt es sich beim Veranstalter um eine juristische Person, muss nach der Registratur als Einzelperson zusätzlich noch eine Organisation angelegt werden.

Nachfolgend finden Sie den Link auf das eGovernment Portal UVEK sowie eine Anleitung, wie man sich registrieren und das Tool nutzen kann.

Fachkontakt
Letzte Änderung 27.02.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/elektronische-medien/informationen-fuer-radio-und-fernsehveranstalter/meldepflicht-fuer-radio-und-fernsehveranstalter.html