Beiträge an die Kosten der DAB+-Verbreitung

Ziel: Unterstützung der digitalen Migration

Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sieht vor, die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Deckung der Kosten für die terrestrische Verbreitung von Digitalradio (DAB+) zu unterstützen. Zuständig für die Gewährung der Unterstützungsbeiträge ist das BAKOM.

Was wird unterstützt?

Gemäss Artikel 51 Absatz 3 RTVG werden nur angemessene Verbreitungskosten anerkannt. So soll verhindert werden, dass die Betreiber der Verbreitungsplattformen überhöhte Preise festlegen. Es muss also ein plausibles Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen bestehen. Die Angemessenheit orientiert sich u.a. an der Verbreitungskapazität, die der Veranstalter für die Verbreitung seines Programms benötigt.

Die folgenden Gebühren sind als Verbreitungskosten erkannt:

Verbreitungskosten1-de

Für wen ist die finanzielle Unterstützung gedacht

Von einer finanziellen Unterstützung profitieren können konzessionierte Schweizer Radioveranstalter mit Abgabenanteil (2022 bis 2024) sowie konzessionierte und meldepflichtige Veranstalter ohne Abgabenanteil (2023 und 2024).

Wie berechnet das BAKOM die Technologieförderanteile?

Für die Unterstützung der DAB+-Verbreitungskosten steht dem BAKOM eine fixe, vom Bundesrat genehmigte Summe zur Verfügung (Art. 68a RTVG).

Grundlage für die Berechnungen der jährlichen Anteile bilden die bezahlten Rechnungen der DAB+-Plattformbetreiber, die jeder Veranstalter zusammen mit dem Unterstützungsgesuch beim BAKOM einreicht.

Wann ist das Gesuch einzureichen?

Das Gesuch auf Festlegung des provisorischen Förderbeitrags muss jeweils zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 31. Januar des Jahres eingereicht werden, für das eine Unterstützung beantragt wird. Für das Förderjahr 2022, können nur die konzessionierten Radioveranstalter mit Abgabenanteile eine Förderung bekommen.

Das Gesuch auf Festlegung des definitiven Förderbeitrags muss zwischen dem 1. März und dem 30. April des Jahres eingereicht werden, das auf das Jahr folgt, für das eine Unterstützung beantragt wird. Im Jahr 2023 können nur die konzessionierten Radioveranstalter mit Abgabenanteil ein definitives Gesuch für das Förderjahr 2022 einreichen.

Wie ist das Gesuch einzureichen?

Das Gesuch muss wie folgt eingereicht werden:

Der erste Schritt besteht darin, das Online-Antragsformular auszufüllen, das unter folgendem Link verfügbar ist: bakom.survalyzer.swiss/DABde.

Der zweite Schritt besteht darin Ihr Gesuch, welches aus den unten stehenden Dokument besteht, per E-Mail an die Adresse nt@bakom.admin.ch zu senden. Um die Bearbeitung Ihres Gesuches zu erleichtern, bitten wir Sie, die betreffenden Dokumente entsprechend den unten angegebenen Bezeichnungen zu benennen.

  • Das unterzeichnete Online-Formular.
    01_"Name des Programms"_Antragsformular
  • Die Kopien der Rechnungen, allfällige Rabattbelege und Nachweise über die bezahlten Verbreitungskosten, die das Gesuch rechtfertigen. Bei Gesuchen auf Festlegung des provisorischen Förderbeitrags sind die Rechnungen für das erste Quartal oder mindestens den Monat Januar des laufenden Jahres erforderlich.
    02_"Name des Programms"_Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Die laufenden und unterzeichneten Verträge mit den Plattformbetreibern (einschliesslich Anhänge zu Verträgen).
    03_"Name des Programms"_Verträge
  • Der Auszug aus dem Handelsregister, wenn der Veranstalter des betreffenden Programms dort eingetragen ist. Alle Daten müssen genau wie im Handelsregister angegeben werden, aktuell sein und der Rechtsrealität entsprechen.
    04_"Name des Programms"_Handelsregister

Es werden nur vollständige und fristgerecht eingereichte Gesuche behandelt.

Wann werden welche Beträge ausbezahlt?

Im Förderjahr werden 80 Prozent des Förderbeitrages ausbezahlt. Die restlichen 20 Prozent werden im Folgejahr ausbezahlt. Für den jeweiligen Auszahlungszeitpunkt siehe "Schema Gesuch/Auszalung nach Art des Veranstalters".

Was gilt, wenn die Frist am 31. Januar zur Einreichung des Gesuches um Festlegung des provisorischen Förderbeitrages verpasst wurde?

Das Gesuch muss dem BAKOM ab Beginn des Folgejahres - wenn sämtliche Rechnungen und Rabatte des Plattformbetreibers und die Nachweise über die bezahlten Verbreitungskosten vorliegen - eingereicht werden. Späteste Eingabefrist ist der 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres. Dem Veranstalter wird der ganze Förderbeitrag auf einmal verfügt und ausbezahlt.

 

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Letzte Änderung 30.11.2022

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