Sponsoring

Sponsornennung

Auf ein Sponsoring muss am Anfang oder am Schluss der gesponserten Sendung gut erkennbar hingewiesen werden.

Im Fernsehen

Verschiedene Umsetzungsvarianten sind denkbar, z.B.:

  • Hinweis auf separater Tafel (Billboard)
  • Hinweis auf Laufband
  • Hinweis auf Tafel auf geteiltem Bildschirm
  • Akustischer Hinweis

Im Radio

  • Akustischer Hinweis

Für Sponsoren mit Produkteplatzierungen gelten strengere Anforderungen (vgl. Produktplazierungen).

Art. 12 Abs. 2 RTVG

 

Zulässigkeit von Sponsoring

Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.

Welche Sendungen werden von diesem Verbot nicht erfasst und sind demnach sponserbar?

  • Talksendungen, in welchen mehrheitlich nicht politische Themen behandelt werden.
  • Satiresendungen
  • Presseschau
sponsoring Sendungen

Im Fernsehen dürfen nur ganze Sendungen, nicht aber einzelne Sendungsteile (Rubriken) gesponsert werden (z.B. darf der "Kochtipp" innerhalb einer Unterhaltungssendung nicht gesponsert werden).

Der speziellen Sendestruktur am Radio wird Rechnung getragen, indem insbesondere mehrstündige Sendungen (z.B. Morgenshow von 6 bis 9 Uhr) als auch die darin enthaltenen Rubriken (Wetter, Verkehrsmeldung, Quiz, Agenda, Horoskop, etc.) gesponsert werden können. Zudem dürfen im Radio reine Musikprogramme ohne Moderation gesponsert werden.

Zwingende Elemente der Sponsornennung

Aus der Sponsornennung muss hervorgehen:

  1. wer Sponsor der Sendung ist
  2. welche Sendung gesponsert wird (Sendungsbezug)
  3. Umstand, dass ein Sponsoring vorliegt

Die Sponsornennung muss in der Sprache des Programms erfolgen.

Anstelle des Namens des Sponsors kann ein Produkt des Sponsors angegeben werden.

Beispiele für Sponsornennungen:

  • "Die nachfolgende Sendung wird gesponsert/unterstützt/präsentiert von X."
  • "X ist Sponsor der Sendung Y."
  • "Die Verkehrsmeldungen werden Ihnen präsentiert von der Garage X."
  • "Sendung X wird gesponsert durch den neuen Golf."
  • "Spannende Unterhaltung bei der Serie X mit Y" + Einblendung "Sponsoring" im Fernsehen.

Aus Transparenzgründen muss im Fernsehen bei einem Sponsoring, das lediglich durch die Bezeichnung "mit" angezeigt wird, zusätzlich der Hinweis "Sponsoring" eingeblendet werden. Im Radio ist dies nicht erforderlich.

Art. 12 RTVG
Art. 20 Abs. 1 und 2 RTVV

Zusätzliche Elemente der Sponsornennung

Die Sponsornennung darf neben den zwingenden Elementen (siehe Kapitel Zwingende Elemente der Sponsornennung) zusätzliche Elemente enthalten, z.B. das Firmenemblem, Markenzeichen, andere Symbole, Produkte, Dienstleistungen, Adressen, Hinweise auf Bezugsquellen, Aktualitätshinweise, Wünsche, usw. Dabei gilt es aber das Folgende zu beachten:

Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften anregen, d.h. sie darf:

  • keine Preisangaben beinhalten;
  • keinen direkten Aufruf zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf, Miete, Versicherung, usw.) beinhalten;
  • keinen direkten Aufruf zum Besuch beinhalten.

Unzulässige Inhalte von Sponsornennungen (Beispiele):

Aussagen zum Preis*

  • "(…) mit unserem Ausverkauf"
  • "(…) mit unserem Sonderangebot/Rabatt"
  • "(…) mit unserem Produkt X für 30 Franken"
  • "(…) mit unserem Gratisangebot"
  • "(…) für zwei essen, für eines bezahlen"

* zulässig sind obligatorische Preisangaben bei Mehrwertdienstnummern

Direkte Aufrufe zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder zum Besuch

  • "(…) bestellen Sie Ihr Produkt unter www. (…)!"
  • "(…) kommen Sie vorbei!"
  • "(…) nur noch wenige Exemplare"
  • "(…) solange Vorrat"
  • "(…) nur noch diese Woche"
  • "(…) besuchen Sie unseren Onlineshop!"

Zulässige Inhalte von Sponsornennungen (Beispiele):

  • "(…) Pepsi ask for more" - Markenzusatz zum Sponsor
  • "(…) an der Musterstrasse 21 in Musterstadt" - Adresse
  • "(…) neu eröffnet seit dem 6. Juli" - Aktualitätshinweis
  • "(…) mit dem 50-jährigen Jubiläum" - Tradition
  • "(…) aktuell mit der Autoherbstshow" - Hinweis auf   einen Anlass
  • "(…) mit unserem Onlineshop, www. ..." - Nennung bestimmter Bezugsquellen
  • "(…) lebenslängliche Qualität" - Versprechen
  • "(…) offizieller Vertreter der Automarken X, Y, Z" - Erähnung mehrerer Produkte
  • "(…) gönne Dir eine Pause!" - Slogan/Claim                  
  • "(…) wünscht Ihnen eine gute Fahrt!" - Wunsch
  • "(…) die kompetente Krankenkasse" - Aussage zu Sponsor/Produkt/Dienstleistung/Tätigkeit

Dauer der Sponsornennung

Die Sponsornennung mit einem Sponsor darf maximal 10 Sekunden dauern.

Für die Dauer der Sponsornennung mit mehreren Sponsoren gilt folgender Wert: Für jeden weiteren Sponsor verlängert sich die zulässige Dauer der Sponsornennung um 7 Sekunden.

Spezialregelung

Bei Kürzestsendungen (z.B. Wetter, Verkehrsmeldungen, Radio-Uhr) mit einer Netto-Sendedauer bis zu 40 Sekunden darf die Sponsornennung insgesamt maximal 10 Sekunden dauern. Die Sponsornennung kann aufgeteilt werden: z.B. 6 Sekunden vor und 4 Sekunden nach der Sendung.

Insert

Ein Insert ist eine Erinnerung an ein Sponsoringverhältnis in knapper Form während einer laufenden Fernsehsendung.

Aus dem Insert muss hervorgehen:

  1. wer Sponsor der Sendung ist;
  2. Umstand, dass ein Sponsoring vorliegt.

Beispiele von Inserts:

  • "Sponsor: X"
  • "wird präsentiert durch X"
  • "unterstützt durch X"

Folgende Einschränkungen gilt es bei Inserts zu beachten:

  • Pro 10 Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig.
  • Die maximale Dauer eines Inserts beträgt 5 Sekunden.
  • Akustische Elemente sind nicht zulässig.
  • Unzulässig sind Inserts in Kindersendungen.

Entscheidend für die zulässige Anzahl von Inserts ist die "programmierte Sendedauer", d.h. die Dauer der gesamten Sendung inklusive Billboards am Anfang und/oder am Schluss sowie allfälligen Unterbrecherwerbeblöcken (Bruttoprinzip, vgl. Unterbrecherwerbung).

Reminder

Ein Reminder ist eine Wiederholung der Sponsornennung vor und/oder nach einer Unterbrecherwerbung.

Für Reminder gelten die allgemeinen Bestimmungen für Sponsornennungen.

Erwähnung des Sponsors bei Publikums-wettbewerben

Während der Durchführung von Publikumswettbewerben darf der Sponsor eines Wettbewerbspreises (Preisstifter) in knapper Form genannt werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen zum Sponsoring. Sofern bei der Ausstrahlung von Publikumswettbewerben Wettbewerbspreise gezeigt oder genannt werden, sind zudem die Bestimmungen zu den Produkteplatzierungen zu beachten (siehe Produktplazierungen).

Erwähnung des Sponsors im Programmhinweis

Die einmalige Nennung des Sponsors im Programmhinweis (Trailer) auf die gesponserte Sendung ist zulässig.

Die Dauer der Erwähnung darf maximal 5 Sekunden betragen.

Alkoholsponsoring

alkohol

Unternehmen, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen respektive Dienstleistungen anbieten, für die Werbung gemäss Alkoholgesetz verboten ist, dürfen nicht als Sponsoren einer Sendung auftreten. Sie dürfen aber mit einem Produkt, das nicht dem Alkoholwerbeverbot untersteht, auftreten.

Weder in der Bezeichnung des Sponsors noch im übrigen Teil der Sponsornennung dürfen Elemente genannt oder gezeigt werden, die einem Alkoholwerbeverbot unterstehen. Die Bestimmungen zum Schutz der Jugend sowie der Gesundheit i.S.v. Art. 16 RTVV gelten auch für das Sponsoring (vgl. Alkoholwerbung).

Art. 12 Abs. 4 RTVG
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RTVG 
Art. 16 RTVV

 

Heilmittelsponsoring

pill

Titelsponsoring

Der Name des Sponsors beziehungsweise des Sponsorprodukts kann als Bestandteil im Titel der gesponserten Sendung erscheinen.

Dabei ist zu beachten:

  • Der Sponsor kann Bestandteil des Sendungstitels sein (z.B. "Raiffeisen Super League"). Der Name der Sendung darf nicht ausschliesslich aus dem Namen des Sponsors bestehen.
  • Die optische Ausgestaltung (Schriftbild und Farbgebung) des Sendungstitels muss sich massgeblich von der optischen Ausgestaltung des Auftritts des Sponsors beziehungsweise seines Produkts unterscheiden (z.B. darf für den Schriftzug nicht das Logo des Sponsors verwendet werden).

Der Titelsponsor muss zusätzlich in einer Sponsornennung erwähnt werden (z.B. "Die Raiffeisen Super League wird Ihnen präsentiert von Raiffeisen"). Das Titelsponsoring allein erfüllt die Anforderungen an eine Sponsornennung nicht.

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Letzte Änderung 28.06.2019

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