Werbung

Werbetrennung

Radio- und Fernsehveranstalter sind auf Werbung angewiesen, um ihre Programme finanzieren zu können. Die Vermischung von Werbung und redaktionellem Programm ist aber unerwünscht. Der Medienkonsument soll wissen, woran er ist.

Eigenwerbung

Regelmässig betreiben Radio- und Fernsehveranstalter Werbung in eigener Sache, die auf eine starke Publikumsbindung abzielt. Da solche Eigenwerbung immer häufiger auch kommerzielle Interessen verfolgt, wird sie den Regeln über die Werbung unterstellt.

Splitscreen-Werbung, interaktive und virtuelle Werbung

Im Fernsehen sind Werbung auf geteiltem Bildschirm, interaktive Werbung und virtuelle Werbung zugelassen. Weil diese Werbeformen die Werbetrennung gefährden, sind sie besonderen Bestimmungen unterworfen.

Unterbrecherwerbung

Die Bestimmung über die Einfügung der Werbung differenziert nach der Art der Sendung. Für bestimmte Veranstalterkategorien bestehen nur wenige Einschränkungen, hingegen gilt eine strengere Regelung für die SRG. Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Gottesdienste. Werbung darf in sogenannte "natürliche Pausen" eingefügt werden (zum Beispiel bei der Übertragung eines Fussballspiels in der Halbzeit).

Werbeverbote

In Radio und Fernsehen darf nicht jede Art von Werbung ausgestrahlt werden. Aus gesundheitspolitischen Gründen ist Werbung für Tabak verboten und für alkoholische Getränke und Heilmittel eingeschränkt. Unzulässig ist Werbung für politische Parteien und religiöse Bekenntnisse.

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