Eigenwerbung

Im Fernsehen sind Werbung auf geteiltem Bildschirm, interaktive Werbung und virtuelle Werbung zugelassen. Weil diese Werbeformen die Werbetrennung gefährden, sind sie besonderen Bestimmungen unterworfen. Regelmässig betreiben Radio- und Fernsehveranstalter Werbung in eigener Sache, die auf eine starke Publikumsbindung abzielt. Da solche Eigenwerbung immer häufiger auch kommerzielle Interessen verfolgt, wird sie den Regeln über die Werbung unterstellt.

Eigenwerbung muss vom redaktionellen Programm abgetrennt werden und wird an die Werbezeit angerechnet. Eine Ausnahme bilden Hinweise auf eigene Programme oder sogenannte Begleitmaterialien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Sendung genannt werden. Eigenwerbeartikel (Merchandising) wie T-Shirts, Mützen, CDs und dgl. dürfen dagegen nicht im Programm beworben werden.

Besondere praktische Bedeutung erhält die Abgrenzung der Eigenwerbung zur "normalen" Werbung für die werbefreien Radioprogramme (insbesondere diejenigen der SRG). Diese dürfen Eigenwerbung unter der Voraussetzung ausstrahlen, dass diese Werbung überwiegend auf die Publikumsbindung ausgerichtet ist. Die Ausstrahlung muss abgetrennt vom redaktionellen Programm erfolgen.

Da Sponsoring auch in den SRG-Radios eine erlaubte Finanzierungsform darstellt, gibt es in der Praxis immer wieder Abgrenzungsfragen zwischen erlaubtem Sponsoring, erlaubter Eigenwerbung und unerlaubter (Eigen-) Werbung.

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Letzte Änderung 14.07.2010

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