Splitscreen-Werbung, interaktive und virtuelle Werbung

Im Fernsehen sind Werbung auf geteiltem Bildschirm, interaktive Werbung und virtuelle Werbung zugelassen. Weil diese Werbeformen die Werbetrennung gefährden, sind sie besonderen Bestimmungen unterworfen.

Werbung auf geteiltem Bildschirm (Splitscreen-Werbung), die während einer laufenden redaktionellen Sendung ausgestrahlt wird, wird der Werbezeit angerechnet. Die Werbefläche muss eine Einheit bilden und am Bildschirmrand ansetzen. Sie darf den redaktionellen Inhalt nicht trennen, maximal einen Drittel des Bildschirms belegen und keinen Ton verwenden. Sie ist klar vom übrigen Programm zu trennen und als Werbung zu kennzeichnen. Die SRG darf Splitscreen-Werbung nur während der Übertragung von Sportveranstaltungen einsetzen.

Die interaktive Werbung ermöglicht, durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets vom Fernsehprogramm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln. Dies ist zulässig, falls das Publikum nach der Aktivierung des Signets darauf hingewiesen wird, dass es das Programm verlässt und in ein kommerzielles Umfeld gelangt und diesen Wechsel bestätigen muss. Die der Bestätigung folgende Oberfläche darf keine Werbung enthalten, für die der jeweilige Veranstalter einem Werbeverbot unterliegt.

Mit der virtuellen Werbung wird das zu verbreitende Signal verändert, indem eine am Ort der Aufnahme bestehende Werbefläche durch eine andere ersetzt wird. Dies ist zulässig, falls die zu ersetzende Werbefläche im Zusammenhang mit einem von Dritten organisierten Ereignis steht und die am Ort der Aufnahme bestehende unbewegliche Werbefläche vom Dritten eigens für dieses Ereignis aufgestellt wurde. Verwendete die ersetzte Werbefläche bewegte Bilder, darf die virtuelle Werbung ebenfalls bewegte Bilder enthalten. Wird virtuelle Werbung eingesetzt, ist am Anfang und am Ende der Sendung darauf hinzuweisen. Diese Werbeform wird nicht der Werbezeit angerechnet. Die SRG darf auch die virtuelle Werbung nur während der Übertragung von Sportveranstaltungen einsetzen.

Alle diese Werbeformen dürfen nicht in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen und während der Übertragung von Gottesdiensten eingesetzt werden.

Fachkontakt
Letzte Änderung 14.07.2010

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/elektronische-medien/werbung-und-sponsoring/werbung/splitscreen-werbung-interaktive-und-virtuelle-werbung.html