Unterbrecherwerbung

Die Bestimmung über die Einfügung der Werbung differenziert nach der Art der Sendung. Für bestimmte Veranstalterkategorien bestehen nur wenige Einschränkungen, hingegen gilt eine strengere Regelung für die SRG. Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Gottesdienste. Werbung darf in sogenannte "natürliche Pausen" eingefügt werden (zum Beispiel bei der Übertragung eines Fussballspiels in der Halbzeit).

Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter dürfen Kinospielfilme, Fernsehfilme, Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen je programmierte Sendedauer pro 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrechen.

Fernsehveranstalter, die im Ausland empfangen werden können, haben die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF) zu beachten. Kinospielfilme und Fernsehfilme dürfen beispielsweise nur unterbrochen werden, wenn sie länger als 45 Minuten dauern (Art. 14 EÜGF).

Keinen Einschränkungen bezüglich Unterbrecherwerbung unterliegen nicht konzessionierte Radioveranstalter sowie Fernsehveranstalter ohne Konzession, die nicht im Ausland empfangen werden können.

In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen Sendungen nur mit Werbung unterbrochen werden, sofern sie länger als 90 Minuten dauern. Werbung in natürlichen Pausen ist auch der SRG erlaubt.

Für alle Veranstalter gilt, dass Kindersendungen und die Übertragung von Gottesdiensten nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen.

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Letzte Änderung 14.07.2010

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