Neue Bestimmungen für das Inverkehrbringen von elektrischen Geräten

Seit dem 20. April 2016 müssen elektrische Geräte harmonisierten Anforderungen in der Schweiz und in Europa genügen. Mit dem Inkrafttreten der neuen europäischen Rechtsvorschriften und der Revision der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) wurde die Informationspflicht der Herstellerinnen sowie der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen ausgeweitet.

Seit Inkrafttreten der VEMV müssen alle elektrischen Geräte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, mit einem Konformitätskennzeichen versehen sein. Neben dem Namen der Produktherstellerin muss neu auch deren Postadresse aufgeführt werden. Die Informationen müssen zudem für Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich und immer mindestens in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein.

Die Herstellerin kann entweder das schweizerische oder das europäische Konformitätskennzeichen verwenden.

Schweizerisches Konformitätskennzeichen
Schweizerisches Konformitätskennzeichen
Europäisches Konformitätskennzeichen
Konformitätskennzeichen der EU

Dabei muss sie sicherstellen, dass das Kennzeichen und die Angaben der Konformitätserklärung übereinstimmen. Wird das Schweizer Kennzeichen verwendet, muss in den technischen Unterlagen auf die Schweizer Gesetzgebung (VEMV; SR 734.5) verwiesen werden, beim Kennzeichen der EU hingegen auf die Harmonisierungsrichtlinie der EU (EMV-Richtlinie; 2014/30/EU).

Neues Konformitätsbewertungsverfahren

Die Herstellerin hat wie bis anhin die Wahl zwischen zwei Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie jeweils die Verantwortung trägt. Sie kann wie bisher eine interne Fertigungskontrolle durchführen oder den Gerätetyp von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Belegen die von der Herstellerin vorgelegten technischen Unterlagen, dass die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden, stellt die Bewertungsstelle eine Baumusterprüfbescheinigung aus. In diesem Fall muss die Herstellerin in der Konformitätserklärung aufführen, welche Bewertungsstelle das Verfahren durchgeführt hat. Wird die Ausstellung einer Bescheinigung verweigert, werden die anderen Konformitätsbewertungsstellen darüber in Kenntnis gesetzt. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Herstellerin das gleiche Produkt bei einer anderen Stelle prüfen lässt.

In der Konformitätserklärung müssen neu alle Normen angegeben werden, die für das Produkt relevant sind und eine Konformitätserklärung erfordern. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Konformitätserklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.

Das Verfahren sieht zudem eine Verfolgungspflicht vor. Einerseits muss die Herstellerin die Konformitätsbewertungsstelle über jede Änderung am Produkt informieren. Andererseits muss die Stelle über alle Entwicklungen der Technik informieren, die in die technischen oder harmonisierten Normen aufgenommen werden und eine erneute Prüfung der Produktkonformität zur Folge haben könnten.

Anstelle dieses Verfahrens kann die Herstellerin nach wie vor selbst eine interne Fertigungskontrolle durchführen. Die entsprechenden Modalitäten bleiben unverändert.

Unabhängig davon, für welches Konformitätsbewertungsverfahren sich die Herstellerin entscheidet, müssen die technischen Unterlagen neu eine geeignete Risikoanalyse und bewertung bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit enthalten. Um diese Analyse und Prüfung zu vereinfachen, hat das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) harmonisierte Normen erarbeitet.

Unveränderte grundlegende Anforderungen

Bei den grundlegenden Anforderungen bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) wurden keine Anpassungen vorgenommen: Ein elektrisches Gerät darf keine Störungen verursachen und muss über eine gewisse Störfestigkeit verfügen. Die vom CENELEC unter den bisherigen Rechtsvorschriften erarbeiteten technischen Normen (in der EU auch harmonisierte Normen genannt), die vom BAKOM veröffentlicht wurden, können somit nach wie vor für die Beurteilung der Konformität bezüglich der grundlegenden Anforderungen herbeigezogen werden.

Welche Verantwortlichkeiten gelten für die Wirtschaftsakteure?

Der überarbeitete Gesetzestext sieht vier Wirtschaftsakteure mit jeweils unterschiedlichen Verantwortlichkeiten vor: Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin und Händlerin. In erster Linie muss die Herstellerin garantieren, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte konform sind. Sie kann bestimmte, aber nicht alle Aufgaben an eine bevollmächtigte Person delegieren. Bevor eine Importeurin ein Gerät in Verkehr bringt, muss sie sich versichern, dass die Herstellerin sämtliche Bedingungen eingehalten hat. Schliesslich muss auch die Händlerin sicherstellen, dass bestimmte Punkte erfüllt sind.

Alle Wirtschaftsakteure müssen das vorherige und/oder das nächste Glied in der Kette identifizieren können. Zudem müssen sie im Rahmen der Marktüberwachung mit dem BAKOM zusammenarbeiten und selbstständig Massnahmen ergreifen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht konform ist.

Weiterführende Informationen

Produkte, die vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, können in der Schweiz weiterhin vertrieben werden, da die neue Gesetzgebung nur für Geräte gilt, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden.

Die EU wird demnächst einen Leitfaden zur Umsetzung der EMV-Richtlinie (2014/30/EU) herausgeben. Der von der EU ausgearbeitete "Blue Guide" enthält ausführliche Informationen zur Vermarktungsgrundlage von Produkten.

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Letzte Änderung 20.04.2016

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