Neue Wirtschaftsakteurinnen im Bereich des E-Commerce

Ausländische Websites, über die Funkanlagen oder elektrische Geräte an Schweizer Kundinnen und Kunden verkauft werden, müssen ab Mitte Juli 2021 über einen Vermittler in der Schweiz verfügen. Ausserdem müssen die Online-Verkaufsplattformen im Rahmen der Marktaufsicht mit dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zusammenarbeiten.

Am 16. Juli 2021 treten zwei neue Bestimmungen über den Online-Verkauf von Funkanlagen und elektrischen Geräten in Kraft. Damit werden zwei neue Wirtschaftsakteurinnen auf dem Schweizer Markt eingeführt.

Wird auf einer ausländischen Website ein Produkt für Schweizer Kundinnen und Kunden angeboten, kann es vorkommen, dass weder die Herstellerin noch die bevollmächtigte Person oder die Importeurin in der Schweiz, der Europäischen Union1 oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist2. In diesem Fall trägt die Fulfilment-Dienstleisterin die Verantwortung für die Konformität des Produktes und muss unter anderem:

  • während zehn Jahren eine Kopie der technischen Unterlagen und der Konformitätsbescheinigung der Produkte aufbewahren, deren Bereitstellung auf dem Schweizer Markt sie ermöglicht hat;
  • direkt auf dem Produkt – oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Produktverpackung oder in einem Begleitdokument – ihren Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, anbringen;
  • mit dem BAKOM zusammenarbeiten, um Massnahmen zur Abwendung von Risiken in Zusammenhang mit nicht konformen Produkten umzusetzen, deren Bereitstellung auf dem Schweizer Markt sie ermöglicht hat;
  • das BAKOM informieren, wenn die Produkte, deren Bereitstellung auf dem Schweizer Markt sie ermöglicht hat, Nichtkonformitäten aufweisen, und dabei insbesondere Angaben zur Nichtkonformität und zu den getroffenen Korrekturmassnahmen machen.

Neben der Fulfilment-Dienstleisterin wird es auf dem Schweizer Markt eine weitere neue Akteurin geben: die Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft. Über diese kann eine Verbindung zu den Online-Verkaufsplattformen hergestellt werden, die künftig im Rahmen der Marktaufsicht zur Zusammenarbeit mit dem BAKOM verpflichtet sind. Dank dieser neuen Anbieterin wird es möglich sein, nicht konforme Produkte in der Schweiz aus dem Verkauf zu nehmen. Diese Massnahme betrifft Plattformen, die selbst ein Produkt zum Verkauf anbieten oder nur als Vermittler auftreten.

Die neuen Bestimmungen stärken die Instrumente, die dem BAKOM bei seinen Marktaufsichtstätigkeiten im Bereich der Funkanlagen und der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Geräten zur Verfügung stehen. So wird der Grundsatz verankert, dass jedes Produkt, das über das Internet in der Schweiz verkauft wird, der Schweizer Gesetzgebung entsprechen muss, und zwar unabhängig davon, ob die Verkäuferin einen Sitz im Ausland hat. Diese Bestimmungen decken sich mit jenen der europäischen Gesetzgebung zur Marktaufsicht. Sie wurden mit der Revision vom 18. November 2020 in die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) sowie in die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) aufgenommen.


1          Nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA CH-EU, SR 0.946.526.81) unterliegen Wirtschaftsakteurinnen mit Sitz in der EU oder in der Schweiz den gleichen Pflichten.
2 Gemäss Anhang I des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31) ist der Geltungsbereich dieses Anhangs mit demjenigen des MRA CH-EU identisch.
3 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

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Letzte Änderung 01.06.2021

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