In Motorfahrzeugen installierte Funkanlagen

Wussten Sie, dass alle in Motorfahrzeugen eingebauten Funkanlagen – unabhängig davon, ob sie bereits von der Herstellerin installiert oder später angebracht wurden – die in der Schweiz geltenden Vorschriften erfüllen müssen?

Wenn Sie ein Motorfahrzeug für den persönlichen Gebrauch einführen oder auf dem Motorfahrzeugmarkt tätig sind, müssen Sie die Konformität der von Ihnen in Verkehr gesetzten, importierten oder nachgerüsteten Motorfahrzeuge gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Funkanlagen, wie z. B.:

  • Systeme zur Fernsteuerung der Türverriegelung und -öffnung
  • Reifendrucksensoren
  • Wegfahrsperren des Fahrzeugs
  • Alarmsysteme
  • Nahbereichsradare
  • Drahtlose Freisprecheinrichtungen (für Mobiltelefone)
  • Fahrzeugortungssysteme

Bei seinen Aufsichtstätigkeiten im Bereich dieser Funkanlagen stellte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) fest, dass die Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht ausreichend informiert waren. Das BAKOM möchte Sie deshalb daran erinnern, dass sämtliche Funkanlagen für Motorfahrzeuge, ob sie nun von den Herstellerinnen serienmässig eingebaut oder erst nachträglich installiert wurden, die Bestimmungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) sowie der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) einhalten müssen.

Import eines Motorfahrzeugs

Bei der Einfuhr eines Motorfahrzeugs müssen Sie sich vergewissern, dass alle darin installierten Funkanlagen gesetzeskonform sind und auf den ihnen in der Schweiz zugewiesenen Frequenzen betrieben werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Anlage entweder ausser Betrieb genommen oder durch eine Anlage ersetzt werden, die den schweizerischen Vorgaben entspricht. Kein Problem stellt hingegen der Import von Fahrzeugen mit einer Typengenehmigung der EU dar.

Einfuhr einer zum Einbau in ein Motorfahrzeug bestimmten Anlage

Überprüfen Sie beim Import einer neuen Funkanlage, die in einem Motorfahrzeug installiert werden soll, ob diese in der Schweiz verwendet werden darf. Folgende Elemente sind Hinweise für deren Konformität: Der Anlage ist eine Konformitätserklärung gemäss der FAV bzw. der europäischen Funkanlagenrichtlinie (Radio Equipment Directive, RED; Richtlinie 2014/53/EU1) beigefügt und sie trägt das Konformitätskennzeichen "CH" bzw. "CE". Die Links und Pfade unter der Rubrik Weitere Informationen (unten) führen Sie zu weiteren Elementen der Konformität. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Fahrzeuge oder Anlagen, die Sie gerne importieren möchten, die schweizerischen Vorschriften erfüllen, sollten Sie sich vom Verkäufer eine entsprechende Bestätigung ausstellen lassen.

Konformitätsüberprüfungen

Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit überprüft das BAKOM die Konformität von Funkanlagen. Stellt es dabei fest, dass einschlägige Bestimmungen nicht erfüllt sind, kann es unter anderem:

  • das Inverkehrbringen einer Funkanlage verbieten;
  • die Ausserbetriebnahme einer Funkanlage verlangen.

  1. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

 

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Letzte Änderung 28.02.2023

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