Störsender (Jammer)

Seit dem 1. Januar 2018 sind der Import und Besitz eines Störsenders in der Schweiz und in den Ländern der Europäischen Union strikt verboten. Die Vorschriften für diese Geräte, die auch "Blocker" oder "Jammer" genannt werden, wurden damit verschärft, denn bisher galt das Verbot nur für das Inverkehrbringen und die Nutzung. Störsender können gefährlich sein, da sie jeglichen Mobilfunkverkehr verhindern und dadurch Notrufe unmöglich sind. Meist ist die Werbung für diese Art von Geräten trügerisch: Sie vermittelt den Eindruck, dass ihre Verwendung legal ist, und macht nicht deutlich, dass sogar der Besitz illegal ist.

Die früher teuren, sperrigen und auf die Neutralisierung des Mobiltelefonverkehrs im Frequenzband GSM 900 MHz beschränkten Störsender sind der technologischen Entwicklung gefolgt. Sie sind kleiner und billiger geworden und können heute einen grossen Teil des Spektrums stören. Mit manchen Modellen können nicht nur die Mobiltelefonbänder (GSM, UMTS, LTE, ...), sondern auch Ortungssysteme (GPS, Glonass, Galileo,...), Datenübertragungsnetze (WLAN, RLAN, WiMax, ...) oder drahtlose Alarmsysteme gestört werden. Auch die Nutzung hat sich weiterentwickelt. Während die Geräte früher lediglich verwendet wurden, um Handygespräche in Zügen, Restaurants oder Kinos zu unterbinden, werden sie heute auch für kriminelle Handlungen eingesetzt: Diebstahl von Autos oder Lastwagen, die wertvolle Güter transportieren (durch Ausserbetriebsetzung der Ortung des Fahrzeugs), Diebstahl in Häusern und Wohnungen (durch Neutralisierung des schnurlosen Alarmsystems) usw.

Aufgrund der Verbreitung von Störsendern wurde eine Verschärfung des Gesetzes notwendig: So wurden mit dem Inkrafttreten einer Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) am 1. Januar 2018 der Import und Besitz von Störsendern verboten. Ebenfalls strafbar bleiben die Herstellung, das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und der Betrieb dieser Geräte.

Mit dem Verbot dieser Art von Anlagen auf ihrem Staatsgebiet folgt die Schweiz den EU-Mitgliedstaaten und anderen Ländern wie z. B. den Vereinigten Staaten.

www.fcc.gov/general/jammer-enforcement

Eine Gefahr für die Sicherheit

Die Verwendung von Störsendern ist strikt verboten, denn sie verursacht nicht nur Unannehmlichkeiten für die Nutzerinnen und Nutzer des Funkfrequenzspektrums und begünstigt kriminelle Handlungen, sondern kann auch schwerwiegende Folgen für die Sicherheit haben. So können dadurch namentlich Notrufe bei einem Unfall oder die Alarmierung der Notfalldienste wie Feuerwehr, Polizei oder Ambulanz blockiert werden. Auch in der Zivilluftfahrt, die zunehmend das globale Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System, GNSS) nutzt, um die Navigationsleistung und die Monitorings Tätigkeiten der Flugsicherung zu verbessern, kann dies zu ernsthaften Problemen führen.

Im FMG kommt die Nutzung von Störsendern einer absichtlichen Störung des Funkfrequenzspektrums gleich, was mit einer Busse von bis zu CHF 100'000.– geahndet werden kann. Das BAKOM interveniert systematisch in solchen Fällen

Störsender für Behörden

Anders sieht es in den Gefängnissen aus. Inhaftierte nutzen ihre Mobiltelefone, um kriminelle Handlungen zu organisieren oder einen Ausbruch zu planen. Ein weiteres Beispiel ist die Entschärfung explosiver Gegenstände, die per Funk gezündet werden können. Das FMG sieht für Strafanstalten und Polizeibehörden ausdrücklich die Möglichkeit vor, Störanlagen einzusetzen, um Mobilfunkgespräche in ihrem Umkreis zu unterbinden. Das Betreiben einer solchen Anlage muss im Voraus durch das BAKOM bewilligt werden.

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Letzte Änderung 22.08.2023

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