Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass ein Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Sie wird von der Herstellerin oder der von ihr bevollmächtigten Person ausgestellt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

Die Konformitätserklärung für ein Gerät mit dem Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 muss nach der Vorlage in Anhang 4 Absatz 1 ausgestellt werden.

Die Konformitätserklärung für ein Gerät mit dem Konformitätskennzeichen "CE"  (Anhang 1, Kap. 2) muss nach der Vorlage in Anhang IV der Richtlinie 2014/30/EU erstellt werden.

Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.

Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

Die Herstellerin, die von ihr bevollmächtigte Person oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen auf Verlangen des BAKOM innert nützlicher Frist (normalerweise zehn Arbeitstage) eine Kopie der technischen Unterlagen vorlegen können. Die Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens aufbewahrt werden. Bei Inverkehrbringen von Geräteserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Geräts der betroffenen Serie zu laufen.

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Letzte Änderung 20.04.2016

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