Marktzugang Funkanlagen

Eine Funkanlage muss alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen erfüllen um angeboten, in Verkehr gebracht oder betrieben zu werden. Die Gesamtheit dieser Anforderungen bildet die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Betrieb. Die durch das BAKOM veröffentlichten Informationen beschränken sich auf die Anforderungen, die mit dem Fernmeldegesetz zusammenhängen. Sie geben keine Auskunft über Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben (z.B. Umweltschutz, Spielzeug...).

Seit dem 13. Juni 2016 sind drahtgebundene Fernmeldeanlagen nicht mehr der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) unterstellt aber sind künftig durch die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) abgedeckt.

Letzte Änderung 30.03.2023

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