Bei Reisen im Ausland oder beim Surfen im Internet trifft man häufig auf interessante Angebote für drahtlose Geräte wie Drohnen, Mobiltelefone, ferngesteuerte Spielzeuge usw. Diese können aber unter Umständen Störungen in der Schweiz verursachen. Dieses Merkblatt zeigt, auf was Sie beim Importieren von Funkanlagen für den Privatgebrauch achten sollten.
Funkanlage: In den Schweizer Gesetzen ist von Funkanlagen die Rede. Der Begriff beinhaltet drahtlose Geräte, wie zum Beispiel Drohnen, Mobiltelefone oder Funkgeräte
- Bin ich verantwortlich, dass die Funkanlage, die ich im Ausland kaufe, den Schweizer Anforderungen entspricht?
- Was muss ich wissen, um ein Gerät in der Schweiz benutzen zu dürfen?
- Wie überprüfe ich ein Gerät, das ich im Ausland kaufen will? (Checkliste)
- Was, wenn nicht alle Punkte erfüllt sind?
- Wie kontrolliert das BAKOM importierte Geräte?
- Grundlagen
Bin ich verantwortlich, dass die Funkanlage, die ich im Ausland kaufe, den Schweizer Anforderungen entspricht?
Wenn Sie ein drahtloses Gerät aus dem Ausland importieren, sind Sie persönlich dafür verantwortlich, dass es den Schweizer Vorgaben entspricht. Der Import einer nicht konformen Funkanlage stellt eine Straftat dar, wofür eine Busse bezahlt werden muss. Die Checkliste in diesem Merkblatt können Sie als Hilfe benutzen, um einige wichtige Punkte zu prüfen.
Wer eine Funkanlage in der Schweiz kauft, darf davon ausgehen, dass die Hersteller und Verkäufer vorgängig die nötigen Schritte unternommen haben, um sicherzustellen, dass das Gerät den Schweizer Anforderungen entspricht.
Konformität/konform: entspricht den gesetzlichen Vorgaben
Was muss ich wissen, um ein Gerät in der Schweiz benutzen zu dürfen?
Ob ein Gerät auf bestimmten Frequenzen benutzt werden darf, ist oftmals nicht international, sondern national geregelt. Das ist in der Schweiz in einer sogenannten Schnittstellenanforderung beschrieben. Bevor Sie ein Gerät einschalten, sollten Sie diese Anforderungen durchlesen und überprüfen, ob Ihr Gerät diese erfüllt.
Schnittstellenanforderung: Die Schnittstellenanforderungen beschreiben, ob und wie eine Funkanlage in der Schweiz verwendet werden darf. Sie beinhalten zudem Informationen zu den Einschränkungen bei der Nutzung gewisser Frequenzen. Für die Benutzung einiger Funkanlagen braucht man eine kostenpflichtige Konzession. Dies sollten Sie beim Kauf berücksichtigen. Das Verwenden von Frequenzen, welche nicht diesen Vorgaben entsprechen, kann Störungen an anderen Funkanlagen und -diensten bewirken. Technische Schnittstellenanforderungen (RIR)
Wie überprüfe ich ein Gerät, das ich im Ausland kaufen will? (Checkliste)
1. Schritt
Achten Sie auf das Kennzeichen der Konformität (CE) und auf die Konformitätserklärung.
- Steht ein CE-Zeichen auf Verpackung und Funkanlage?
- Steht auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung die Kurzform einer Konformitätserklärung (KE) oder eine vollständige Version?
2. Schritt
Verlangen Sie vom Verkäufer eine Konformitätserklärung zum Gerät.
- Enthält die Konformitätserklärung folgende Angaben?
Möglicherweise finden Sie zusätzlich noch folgende Angaben auf der Konformitätserklärung:
- Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist.
- «Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt.»
- Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden.
3. Schritt
Kontrollieren Sie, ob sich die Funkanlage auf der Liste der nicht-konformen Funkanlagen befindet: Nicht-konforme Geräte.
Achtung: Geräte, die nicht auf dieser Liste sind, sind nicht unbedingt konform. Die Liste wird laufend ergänzt.
4. Schritt
Lassen Sie sich vom Verkäufer Angaben geben zu:
- Frequenzen oder Frequenzbereich des Gerätes
- Sendeleistung der Funkanlage
5. Schritt
Vergleichen Sie die Frequenz- und Sendeleistungsangaben mit den Schnittstellenanforderungen.
Technische Schnittstellenanforderungen (RIR)
Was, wenn nicht alle Punkte erfüllt sind?
- Falls Sie diese Informationen nicht erhalten, können Sie davon ausgehen, dass die Funkanlage die geltenden Vorgaben mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht einhält. Wir empfehlen in solchen Fällen, die Anlage nicht zu kaufen.
- Sind Punkt 1 und 2 der Checkliste nicht erfüllt (fehlendes Kennzeichen der Konformität und unvollständige oder fehlende Konformitätserklärung), ist die Funkanlage nicht gesetzeskonform und darf somit nicht in die Schweiz eingeführt werden. Eine nicht-konforme Funkanlage kann Störungen an anderen Funkanlagen und -diensten bewirken.
- Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie uns. Anhand Ihrer Informationen können wir Ihnen Auskunft geben, ob der nationale Frequenzzuweisungsplan die gewünschte Anwendung zulässt.
Wie kontrolliert das BAKOM importierte Geräte?
Das BAKOM arbeitet mit der Zollverwaltung zusammen. Diese informiert das BAKOM regelmässig über importierte drahtlose Geräte. Falls ein Gerät möglicherweise nicht konform ist, wird es bereits am Zoll abgefangen und zur Kontrolle an das BAKOM gesendet. Das Gerät wird also nicht an die Kunden ausgeliefert. Wird festgestellt, dass das Gerät tatsächlich nicht konform ist, muss der oder die Käufer/in des Gerätes mit finanziellen Folgen rechnen.
Grundlagen
Gemäss der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) müssen alle Funkanlagen gewisse Mindestanforderungen einhalten.
Das Einhalten dieser Mindestanforderungen dient dem Schutz von Personen und Gegenständen, um zum Beispiel Störungen anderer Funkanlagen und -dienste zu verhindern. Bei Störungen muss das BAKOM die Quelle suchen, was finanzielle Folgen für den Verursacher haben kann. Die von allen einzuhaltenden Vorschriften sollen zudem für eine faire Konkurrenz zwischen den Herstellern sorgen.
Diese Anforderungen sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2014/53/EG (Radio Equipment Directive / RED) in die FAV zurückzuführen. Durch die bilateralen Abkommen mit der EU dürfen Funkanlagen, welche die Bestimmungen der europäischen Richtlinie einhalten, ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden.
Eine Funkanlage, die in der Schweiz verwendet werden soll, muss also einerseits konform sein (d.h. den Schweizer Vorgaben entsprechen) und anderseits die richtige Frequenz gemäss den Schnittstellenanforderungen nutzen.
Wir beschränken uns in diesem Merkblatt auf die Anforderungen des Fernmeldegesetzes. Nicht behandelt werden andere gesetzliche Anforderungen, wie zum Beispiel an die chemische Zusammensetzung oder die elektrische Sicherheit, welche sich ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches des BAKOM befinden.
Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV): Die FAV regelt die Anforderungen, die man beachten soll, wenn man ein Gerät verkaufen will. Sie legt ausserdem fest, wie das BAKOM seine Aufsichtsrolle ausführen soll.
Fernmeldegesetz (FMG): Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt.
Weiterverkauf: Wollen Sie eine Anlage zum Weiterverkauf importieren, müssen Sie zusätzlich weitere Anforderungen beachten (siehe Merkblatt).
Letzte Änderung 06.03.2020