Grundversorgung beim Zahlungsverkehr

Die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs muss im ganzen Land gewährleistet sein. Demnach müssen alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise Zugang zu Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen haben. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sorgt dafür, dass die Grundversorgung gemäss den gesetzlichen Vorschriften erbracht wird. Zu diesem Zweck legt die Post dem BAKOM einmal pro Jahr einen Bericht über die Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags vor.

Die Post ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen.

Art. 32 des Postgesetzes

Für die Erfüllung dieses Auftrags ist die PostFinance zuständig.

Die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, d.h. Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen, müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesgegenden in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zugangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt sie ausserdem den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher. Abgesehen von diesen Anforderungen besitzt die Post Handlungsspielraum bei der Bereitstellung von Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, die deshalb technologieneutral definiert sind.

Der Bundesrat hat festgelegt, dass die Grundversorgung für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken umfasst:

  • Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos
  • Überweisung vom eigenen Konto auf das Konto eines Dritten
  • Bareinzahlung auf das eigene Konto
  • Bargeldbezug vom eigenen Konto
  • Überweisung von Bargeld auf das Konto eines Dritten 

Art. 43 der Postverordnung

Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eine Poststelle innerhalb von 30 Minuten zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugänglich ist, um dort Bargeld auf das Konto eines Dritten gutschreiben zu lassen, Bargeld auf das eigene Konto einzuzahlen oder Bargeld vom eigenen Postkonto zu beziehen.

Art. 44 der Postverordnung

Aufsicht

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt die Aufsicht der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahr. Es sorgt dafür, dass die Grundversorgung gewährleistet ist, und überprüft namentlich, ob die Vorgaben über den Zugang zum Barzahlungsverkehr und den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr für Menschen mit Behinderungen eingehalten werden.

Die Post legt dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Erbringung der Grundversorgung vor. 

Art. 33 des Postgesetzes 

Art. 64 der Postverordnung 

Sie muss insbesondere Angaben zu den Reklamationen betreffend die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs machen.

Gleichzeitig erstattet die Post Bericht über die Einhaltung der Vorgaben in Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen des Barzahlungsverkehrs. 

Art. 32 des Postgesetzes 

Art. 54 der Postverordnung 

Den jährlichen Bericht muss die Post bis 31. März beim BAKOM einreichen.

Jährliche Erfüllung des Grundversorgungsauftrags

Die Post reicht beim BAKOM jährlich Ende März einen Bericht über die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags im abgelaufenen Jahr ein. Das BAKOM überprüft anschliessend die übermittelten Angaben und entscheidet, ob die Post den Grundversorgungsauftrag im Bereich Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs und die damit verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Erfüllung in 2023

Letzte Änderung 13.05.2016

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