Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen einen Dienst anbieten, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale zu erreichen (Notrufdienst). Sie müssen bei Notrufen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation sicherstellen.
Technisch und administrative Vorschriften zur Leitweglenkung und Standortidentifikation
Die technischen und administrativen Vorschriften spezifizieren die Leitweglenkung und die Standortidentifikation von Notrufen, die von Fest- oder Mobilfunkanschlüssen ausgelöst werden, zu örtlich und sachlich zuständigen Alarmzentralen.
Standortinformation bei Notrufen (AML und eCall)
Bei Notrufen über Mobilfunk müssen seit dem 1. Juli 2022 zusätzlich genauere Standortinformationen übermittelt werden. Das gilt für Notrufe, die mit Mobiltelefonen abgesetzt werden ebenso wie für bei Autounfällen von den Fahrzeugen getätigte Notrufe. Dank der präziseren Angaben können die Notruforganisationen ihre Einsätze rascher und effizienter organisieren.
Anzeige der Rufnummer in Verbindung mit Notrufen
Die Verordnung über Fernmeldedienste sieht vor, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten müssen, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage des Angerufenen zu unterdrücken. Aus Sicherheitsgründen sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, so dass die Rufnummernunterdrückung nicht in jedem Fall möglich ist. Insbesondere müssen die Anbieterinnen die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für diejenigen Verbindungen garantieren, bei denen die Standortidentifikation gewährleistet werden muss.
Referenzmodell
Um die Sicherheit und Qualität des Notrufsystems in der Schweiz zu steigern, wurde im Auftrag des Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren KKJPD ein Referenzmodell entwickelt. Dieses zeigt auf, welche Standards und Leistungen die verschiedenen Akteure bei der Übermittlung von Notrufen zu erfüllen haben. Es dient als Grundlage für die Festlegung der Anforderungen an eine technische Systemführerschaft im Bereich Notrufe.
Weiterentwicklung des Zugangs zu Notrufen
Als erster Schritt in Richtung Weiterentwicklung und Modernisierung des Zugangs zu den Notrufdiensten passt das BAKOM die technischen und administrativen Vorschriften (TAV) betreffend die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe an. Diese Revision ist technischer Natur und betrifft hauptsächlich die Fernmeldedienstanbieterinnen. In weiteren Etappen sollen die Notrufe im Mobilfunk für Menschen mit Behinderungen erleichtert werden, insbesondere durch einen Zugang über eine Textfunktion (Stichwort Echtzeittext).
Die Anpassung der bestehenden TAV betrifft vor allem die sogenannten nicht authentifizierten Notrufe (Unauthenticated Emergency Calls, UEC).
Es handelt sich dabei um Notrufe, die über ein fremdes Mobilnetz abgesetzt werden müssen. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass ein Notruf auch dann abgesetzt wird, wenn nur das Netz eines Konkurrenten des Mobilfunkanbieters der Person in Not verfügbar ist.
Die TAV wurden auch im Bereich der Routingtabelle, die für die Zustellung der Notrufe zu den ortzuständigen Alarmzentralen essentiell ist, überarbeitet.
Die neuen TAV treten am 1. April 2025 in Kraft. Das BAKOM hat diese bereits am 18.07.2024 publiziert, damit die Anbieterinnen über genügend Zeit verfügen, um diese Spezialfälle der Notrufabsetzung auch über alle Technologien insbesondere 4G und den nachfolgenden Technologien sicherzustellen und vor allem auch testen zu können. Die Tests werden weiter Aufschluss über die Voraussetzungen geben können. Es gilt zu beachten, dass auch die Endgeräte dazu tauglich sein müssen, damit ein nicht authentifizierter Notruf abgesetzt werden kann.
Bis zum Inkrafttreten der neuen TAV sind nicht authentifizierte Notrufe über 3G weiterhin sicherzustellen (als Rückfallebene). Die neue Version der TAV (Nr. 18) kann hier abgerufen werden: SR 784.101.113/1.3 Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe (admin.ch).
Für Notrufe das Mobiltelefon verwenden
Kundinnen und Kunden wird geraten, im Notfall immer zuerst das Mobiltelefon zu nutzen, um die Notrufdienste der Polizei (117), der Feuerwehr (118) und der Sanität (144) zu kontaktieren, weil eine bessere Lokalisierungsmöglichkeit besteht (vgl. die Meldung Bessere Standortidentifikation bei Notrufen (admin.ch)).
Wenn das Mobiltelefon das Signal des eigenen Anbieters nicht empfängt, versucht es, den Notruf über ein anderes, allenfalls vorhandenes Mobilfunknetz abzusetzen.
In diesem Spezialfall kann aber die Telefonnummer des Anrufenden beim Empfänger des Notrufs nicht angezeigt werden. Sollte die Verbindung abbrechen, so ist ein Rückruf nicht möglich.
Die Anpassung der TAV-Bestimmungen ist ein erster Schritt, die Notrufabwicklung zu modernisieren. Eine Revision auf Stufe Verordnung und dann auf Stufe Fernmeldegesetz stehen noch bevor. Das BAKOM wird diesbezüglich zu gegebenem Zeitpunkt informieren.
Letzte Änderung 07.08.2024