Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste

Drei- bis fünfstellige Kurznummern, welche den Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu in der Regel kostenpflichtigen Inhaltsdiensten über SMS (Short Message Service) und MMS (Multimedia Messaging System) ermöglichen. Diese Nummern werden den Inhaltsanbieterinnen von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten direkt zugeteilt. SMS- und MMS-Dienste werden traditionellerweise in Mobilfunknetzen angeboten, allmählich aber auch in der Festnetztelefonie eingeführt.

Inhaber einer Genehmigung für die Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste:

Salt Mobile SA
Rue du Caudray 4
1020 Renens VD

Salt


Swisscom (Schweiz) AG
Alte Tiefenaustrasse 6
3050 Bern

Swisscom


Sunrise GmbH
Thurgauerstrasse 101B
8152 Glattpark (Opfikon)

Sunrise


Verhaltenskodex

Die Mobilfunkanbieterinnen mit einer Bewilligung für die Nutzung von Kurznummern für SMS-/MMS-Dienste haben sich auf einen Verhaltenskodex für die auf diesem Weg angebotenen Mehrwertdienste geeinigt. In diesem Dokument sind die Modalitäten für die Umsetzung des Gesetzes und einige Regeln festgelegt, zu deren Einhaltung sich die Anbieterinnen verpflichten: 

  • Für abonnierte Dienste werden Standard-Schlüsselwörter definiert: z.B. START, um einen Dienst zu abonnieren, STOP oder STOPP (gefolgt von der Bezeichnung des Dienstes), um den Dienst abzubestellen
  • Zwei Sperrsets müssen angeboten werden: eines für alle Kurznummern und eines ausschliesslich für Dienste zur Erwachsenenunterhaltung
  • Alle Kurznummern, die mit der Ziffer 6 beginnen, sind für die Erwachsenenunterhaltung reserviert
  • Bei abonnierten Diensten (Push services) müssen die Anbieterinnen dem Enkunden mittels einem kostenlosen SMS/MMS bzw. bei WAP auf der entsprechenden WAP-Oberfläche bekanntgeben:
    - eine allfällige Grundgebühr
    - Preis pro Einzelinformation
    - Klare Anweisung, wie der Dienst abbestellt werden kann
    - Maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute (bei SMS/MMS sind dabei die FDV-Preisobergrenzen zu beachten)
  • Nach Erhalt dieser Informationen muss der Endkunde die Bestellung des Dienstes mit einem SMS, MMS, bzw. Link drücken (jeweils entsprechend dem abonnierten Dienst) ausdrücklich bestätigen. Erst danach dürfen Gebühren erhoben werden (Art. 11b Abs. 2 PBV).
  • Zur Bekämpfung von Spam können Werbenachrichten nur an Kunden geschickt werden, die ihre Zustimmung gegeben haben oder mindestens dreimal Dienste bestellt haben. Zudem dürfen höchstens zwei Werbenachrichten pro Woche geschickt werden.

Fachkontakt
Letzte Änderung 15.12.2021

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