Standortidentifikation der Notrufe und Aufhebung der Rufnummerunterdrückung

Anzeige der Rufnummer der Anrufenden und Unterdrückung der Rufnummeranzeige

Dank den neuen Technologien ist es heute möglich, dass die Nummer des anrufenden Anschlusses auf dem Telefon-Display des Angerufenen angezeigt wird. Dies wird als "Anzeige der Rufnummer der Anrufenden" bezeichnet.

Die Übermittlung einer Rufnummer kann für ihren Inhaber jedoch eine unerwünschte Bekanntgabe von Personendaten darstellen. Deshalb sieht die Verordnung über Fernmeldedienste vor, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten müssen, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.

Erzwungene Anzeige der Rufnummer in Verbindung mit der Standortidentifikation der Notrufe

Aus Sicherheitsgründen sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, so dass die Rufnummerunterdrückung nicht in jedem Fall möglich ist. Insbesondere müssen die Anbieterinnen die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für diejenigen Verbindungen garantieren, bei denen die Standortidentifikation gewährleistet werden muss. Dabei handelt es sich um die Verbindungen zu folgenden Notrufnummern:

  • 112; europäische Notrufnummer
  • 117; Polizeinotruf
  • 118; Feuerwehrnotruf
  • 144; Sanitätsnotruf

Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer also eine dieser vier Kurznummern wählt, wird die Rufnummer des Anschlusses auf dem Telefon-Display des entsprechenden Notrufdienstes auch dann angezeigt, wenn die Rufnummerunterdrückung aktiviert ist. Damit soll den angerufenen Diensten ermöglicht werden, den Standort des Anrufenden zu erkennen und selbst dann Hilfe zu leisten, wenn dieser seinen Standort nicht kennt oder nicht mehr in der Lage ist, ihn zu nennen.

Die Notrufdienste haben Zugang zu einer von der Swisscom verwalteten Datenbank. Mit Hilfe der Rufnummer kann in einem Notfall der Standort des Anrufenden bei der Datenbank abgefragt werden.

Für welche Nummern besteht das Recht auf die garantierte Standortidentifikation der Anrufenden?

Wie oben bereits erwähnt, ist die Standortidentifikation (und damit die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden) für die Kurznummern 112, 117, 118 und 144 zu gewährleisten.

Das BAKOM kann auf Gesuch hin weitere Nummern (Kurznummern oder zehnstellige Nummern) bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Diese Nummern müssen ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität oder der Rettungsdienste bestimmt sein.

Ferner bestimmt das BAKOM auf Gesuch hin die Nummern von weiteren auf die Standortidentifikation berechtigten Organen, wie z.B. Armee, Zivilschutz, wirtschaftlicher Landesversorgung, zivilen Führungsstäben, Organen, die nach dem Militärgesetz zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.

Die Notrufdienste oder anderen Organe, die ein solches Gesuch an das BAKOM stellen möchten, finden auf dieser Seite ein Dokument mit Erläuterungen zu den rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie ein Gesuchsformular, das auszufüllen und an das BAKOM zu retournieren ist.

Erläuterungen für die Notrufdienste

In diesem Dokument befinden sich Erläuterungen zu den rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Standortidentifikation beziehungsweise für die Aufhebung der Rufnummerunterdrückung des Anrufenden.

Dieses Dokument ist nur im pdf-Format verfügbar.

Gesuchsformular für die Erteilung des Rechts auf die Standortidentifikation der Anrufenden

Die Notrufdienste oder potenziell berechtigte Organe, welche beim BAKOM ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf die Standortidentifikation der Anrufenden für eine bestimmte Nummer einreichen möchten, füllen das Gesuchsformular vollständig aus und retournieren es an folgende Adresse:

BAKOM
Zukunftstrasse 44
Postfach
2501 Biel

Dieses Dokument ist nur im pdf-Format verfügbar.

Liste der vom BAKOM bezeichneten Nummern, für welche die Standortidentifikation der Anrufenden garantiert wird

Hier finden Sie die Liste der vom BAKOM bezeichneten Nummern, bei welchen das Recht zur Standortidentifikation der Anrufenden und somit zur Aufhebung der Rufnummerunterdrückung erteilt wurde. 

  • 0800 117 117; SBB Transportpolizei
  • 1414; Schweizerische Rettungsflugwacht REGA
  • 145; Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum

Rechtsgrundlagen

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Technische und administrative Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe

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Letzte Änderung 23.10.2014

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