Die FAQ geben weitere Informationen zu 5G in den Bereichen: Technik, Antennen, Frequenzzuteilung, Konzessionen und Zuständigkeiten.
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Technik
- Datenübertragungsrate: Die Geschwindigkeit der Datenübertragung ist bei 5G bis zu 100-mal höher als bei 4G. Die höchstmögliche Datenübertragungsrate von 10 Gbit/s entspricht der Geschwindigkeit von Glasfasernetzen und ermöglicht das schnelle Herunterladen grosser Datenmengen. So dauert der Download eines Films nur wenige Sekunden.
- Kapazität: Die Einführung von 5G wird für eine deutliche Erhöhung der Datenübertragungskapazitäten in den Mobilfunknetzen sorgen. Dies ist notwendig, da sich die über das Mobilfunknetz übertragene Datenmenge jedes Jahr verdoppelt.
- Latenz: Die Reaktionszeit bei 5G ist 30- bis 50-mal kürzer als bei 4G. Dank ultraschnellen Verbindungen können Maschinen oder Tools aus der Ferne und in Echtzeit gesteuert werden (z. B. selbstfahrende Autos, medizinische Fernoperationen).
- Dichte: Mit 5G können bis zu einer Million Gegenstände pro km2 miteinander vernetzt werden; das sind 100-mal mehr als bei 4G. Diese Zunahme der Dichte der vernetzten Gegenstände öffnet die Tür zu neuen Anwendungsbereichen des Internet der Dinge (IoT) wie beispielsweise der Entwicklung von vernetzten Industriestandorten.
- Netzsteuerung: Dank der höheren Leistung werden mit 5G die Netzwerkressourcen effizienter verwaltet und dabei prioritäre Dienste und Kundenbedürfnisse berücksichtigt.
Weitere Informationen: Mobile Kommunikation: Auf dem Weg zu 5G
- Die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung für die Mobilfunkanlagen wurden nicht gelockert, weder für die Immissionsgrenzwerte noch für die Anlagegrenzwerte. Bei deren Berechnung wird die Strahlung aller Antennen einer Anlage addiert. Das im Umweltschutzgesetz festgelegte Vorsorgeprinzip bleibt in Kraft.
Siehe dazu die Erläuterungen des BAFU zu diesem Thema. - Die neu zugeteilten Frequenzen liegen im selben Bereich wie jene für 4G. Ihre Eigenschaften sind sehr ähnlich und seit langem bekannt, da diese Frequenzen für andere Anwendungen genutzt wurden und zum Teil noch verwendet werden. Millimeterwellen dürfen für die Mobilfunkkommunikation nicht verwendet werden. Der Bundesrat müsste zuerst grünes Licht geben (siehe "Wer ist in Sachen 5G wofür zuständig?").
- Die Bewilligungsverfahren für die Installation oder den Umbau von Antennen sowie die Einspracheverfahren bleiben gleich: Kantone und Gemeinden müssen überprüfen, ob die Antennen den Strahlungsgrenzwerten und den Bauvorschriften
- Ausserhalb der Bauzonen müssen die Betreiberinnen vor der Beantragung einer Baubewilligung für einen neuen Mast prüfen, ob sie die Antenne nicht auf einem bestehenden Mast anbringen können.
Für die Einführung einer neuen Funktechnologie wie 5G in der Schweiz ist keine umfassende Bewilligung durch eine zentrale Behörde erforderlich. Allerdings muss 5G wie alle anderen Mobilfunktechnologien auch folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es müssen die geltenden Vorschriften für Mobilfunkantennen und insbesondere das in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegte Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eingehalten werden. Für alle Technologien – 2G, 3G, 4G oder 5G – gelten dieselben Vorschriften. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das für die Anwendung der NISV zuständig ist, hat Vollzugshilfen zur NISV für den Mobilfunk veröffentlicht. Für jede neue Antenne oder bei Änderungen an bestehenden Antennen muss die Betreiberin die Strahlungsintensität berechnen und sicherstellen, dass die heute geltenden Grenzwerte weiterhin eingehalten werden.
- Es müssen geeignete Frequenzen genutzt werden: Die Frequenznutzung durch die Fernmeldetechnologien, einschliesslich 5G, ist weltweit harmonisiert und wird an der Weltfunkkonferenz (WRC) festgelegt. An diesen Konferenzen einigen sich die Staaten darauf, welche Frequenzen für die verschiedenen Technologien verwendet werden dürfen (z. B. digitale Verbreitung von Radioprogrammen, Mobiltelefonie, drahtlose Mikrofone). Danach obliegt es dem Bundesrat, auf dieser Grundlage die Nutzung der verschiedenen Frequenzbänder in der Schweiz genauer zu definieren. Dies erfolgt im Nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ), den er jedes Jahr genehmigt.
- Die in den Konzessionen festgelegten Bedingungen müssen eingehalten werden. Um neue Frequenzen nutzen zu dürfen, erhalten die Betreiberinnen Konzessionen. Diese sind technologieneutral, sodass die Betreiberinnen das 4G-Netz weiter ausbauen und gleichzeitig 5G implementieren können.
Nein. Die für 5G verwendeten Frequenzbänder haben ähnliche Eigenschaften wie jene für 4G. 5G kann grundsätzlich in allen Mobilfunkfrequenzen implementiert werden. Die Implementierung sollte aber hauptsächlich im Frequenzbereich 3,5 – 3,8 GHz erfolgen.
Ja. Der Frequenzbereich 694 – 790 MHz wurde – und wird immer noch teilweise – auf europäischer Ebene für das Digitalfernsehen (DVB-T) genutzt. Die Frequenzen zwischen 800 MHz und 2,6 GHz werden bereits für 2G, 3G und 4G eingesetzt. In einigen Ländern werden die Frequenzen im Bereich 3.5 – 3.8 GHz beispielsweise für drahtlose Breitbandanschlüsse (BWA und WiMAX) oder kabellose Kameras gebraucht. Für WIFI-Netze werden Frequenzen zwischen 2,4 und 5 GHz verwendet.
Nein. Die höchsten im Februar 2019 zugewiesenen Frequenzen liegen im Bereich 3,5 – 3,8 GHz und damit in der gleichen Grössenordnung wie jene für 4G. Es handelt sich um Zentimeterwellen. Die sogenannten Millimeterwellen befinden sich im Band oberhalb von 24 GHz. Ob sie eventuell in der Mobilfunkkommunikation zur Anwendung kommen, wird derzeit abgeklärt und steht in der Schweiz gegenwärtig nicht zur Debatte.
Siehe Ausführungen des BAFU zu diesem Thema.
Antennen
Die meisten bestehenden Antennen in den städtischen Gebieten nutzen bereits das gesamte verfügbare Strahlungskontingent. Deshalb müssen neue Antennen installiert werden, um die 4G-Netzkapazität zu erhöhen (da sich das übertragene Datenvolumen fast jedes Jahr verdoppelt) und 5G zu implementieren.
Nein. Die neuen Antennenmodelle können für 4G und 5G eingesetzt werden. Dies ist z. B. bei adaptiven Antennen der Fall. Auch wenn diese Antennen eine leistungsstärkere Technologie nutzen, mit der deutlich mehr Informationen schneller übertragen werden können, müssen sie die in der Schweiz geltenden Strahlungsgrenzwerte einhalten.
Die neuen sogenannten adaptiven Antennen übertragen Informationen gezielt an einzelne Nutzerinnen und Nutzer, die so eine optimale Übertragungsrate erhalten. In allen anderen Richtungen wird die Strahlung reduziert.


Die Standorte sämtlicher Sendeanlagen sind in einer Übersichtskarte der Schweiz erfasst. Es kann ausgewählt werden, welcher Antennentyp (2G, 3G, 4G, 5G) angezeigt werden soll.
Ja. Der aktuelle Rechtsrahmen gilt für alle Antennen: alte oder neue, für 2G, 3G, 4G oder 5G. Das Vorsorgeprinzip, wonach die Strahlungsgrenzwerte in der Schweiz zehnmal niedriger sind als in den Nachbarländern, muss daher auch bei 5G-Antennen eingehalten werden, die sich in dieser Hinsicht nicht von 4G-Antennen unterscheiden. Siehe dazu die Erläuterungen des BAFU zu diesem Thema.
Frequenzzuteilung und Konzessionen
Das Verfahren der Frequenzzuteilung an die Betreiberinnen verlief normal und ähnlich wie jenes im Jahr 2012, das die Implementierung von 4G ermöglichte. Im Juni und Juli 2017 führte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Auftrag der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) eine öffentliche Konsultation zur Notwendigkeit der Vergabe neuer Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 1400 MHz, 2,6 GHz und 3,5 GHz durch. Die eingegangenen Rückmeldungen zeigten ein grosses Interesse an der Nutzung dieser neuen Frequenzen, um einerseits das 4G-Netz auszubauen und den wachsenden Kapazitätsbedarf zu decken sowie andererseits die 5G-Technologie zu implementieren. Der Bundesrat betont in seiner Strategie "Digitale Schweiz", wie wichtig es für unser Land ist, die Frequenzen freizugeben, die für die Entwicklung neuer Lebens- und Arbeitsformen, Dienstleistungen und Produkte notwendig sind. Im Aktionsplan, der die Umsetzung der Strategie definiert, wurde das Ziel festgelegt, bis spätestens zum zweiten Quartal 2019 Konzessionen für 5G zu erteilen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat im November 2017 auf der Grundlage globaler Beschlüsse zur Harmonisierung der Frequenznutzung und des Nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) neue Frequenzen für den Mobilfunk freigegeben. Siehe dazu auch die Antworten auf die Fragen "Wer bewilligt die Einführung einer neuen Fernmeldetechnologie wie 5G in der Schweiz?" und "Wer ist in Sachen 5G wofür zuständig?". Die im Februar 2019 erteilten Konzessionen sind technologieneutral, sodass die Betreiberinnen wählen können, ob sie sie für 4G oder 5G nutzen wollen.
Nein. Die Arbeitsgruppe "Mobilfunk und Strahlung" hatte den Auftrag, die mittel- und langfristige Entwicklung der Mobilfunktechnologien zu evaluieren und die damit verbundenen Risiken und Bedürfnisse zu analysieren. Ihre Arbeiten haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Rahmenbedingungen. Siehe dazu auch die ausführlichen Erläuterungen des BAFU.
Im aktuellen Rechtsrahmen werden der Bau und Betrieb neuer Antennen sowie die Strahlungsgrenzwerte bereits geregelt. Dieser Rahmen gilt auch für 5G.
Die Kommunikationskommission (ComCom) erteilte den Mobilfunkbetreiberinnen im Auftrag des Bundes Konzessionen, die sie zur Nutzung neuer Frequenzen berechtigen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) war von der ComCom mit der Durchführung des Auktionsverfahrens betraut worden. Die zusätzlichen Mobilfunkfrequenzen (700 MHz, 1400 MHz und 3,5 – 3,8 GHz) werden für 15 Jahre vergeben, was den Betreiberinnen langfristige Planungssicherheit beim Netzausbau gibt.
Siehe Medienmitteilung vom 08.02.2019: Mobilfunkfrequenzen für 5G in der Schweiz vergeben
Nein. Konzessionen sind technologieneutral, d. h. die Betreiberinnen können sie zum Ausbau ihres 4G-Netzes oder zur Implementierung von 5G nutzen. 5G wird wohl jedoch im Frequenzbereich von 3,5 – 3,8 GHz verwendet werden.
Die Einnahmen in Höhe von 380 Millionen fliessen als ausserordentliche Einnahmen ohne besondere Zuweisung in die Kassen des Bundes (Art. 13 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes, FHG).
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, darunter auch die Verwendung der richtigen Frequenzblöcke, zu überprüfen. Die Konzessionsbestimmungen sehen vor, dass die Betreiberinnen dem BAKOM in regelmässigen Abständen die Betriebsdaten (Frequenz, Leistung) aller von ihnen betriebenen 2G-, 3G-, 4G- und 5G-Sendeanlagen auf Schweizer Gebiet liefern. Das BAKOM speichert diese Informationen in einer Datenbank, auf deren Grundlage die Übersichtskarte mit den Standorten der Sendeanlagen erstellt und veröffentlicht wird.
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) legt den Anteil der versorgten Bevölkerung und die Erreichungsfrist dafür fest. Diese Bedingungen wurden bereits in der Ausschreibung definiert. Es besteht allerdings ein gewisser Spielraum, um neue Akteure nicht am Markteintritt zu hindern. So kann sichergestellt werden, dass die Frequenzen tatsächlich genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, kann einer Betreiberin das Nutzungsrecht an den Frequenzen entzogen werden. Siehe Ausschreibungsunterlagen.
Verteilung der Zuständigkeiten
- Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM überprüft, ob Dienste, Geräte und Anwendungen für die mobile Kommunikation die für sie reservierten Frequenzen nutzen, und aktualisiert den Nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ). Es veröffentlicht eine Karte der Mobilfunkantennen, die auf den Daten der Betreiberinnen beruht. Ausserdem sorgt das BAKOM dafür, dass die Bestimmungen des Fernmelderechts und der Konzessionen eingehalten werden. Stellt es einen Verstoss gegen die Vorschriften fest, kann es selbst Massnahmen ergreifen oder die ComCom beantragen, in Fällen, die den Inhalt von Konzessionen betreffen, einzugreifen.
- Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) erteilt Konzessionen, die zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen berechtigen, und legt die Ziele der Betreiberinnen in Bezug auf die Abdeckung des Territoriums und die Versorgung der Bevölkerung mit diesen Diensten fest.
- Das Bundesamt für Umwelt BAFU ist für Fragen zur Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zuständig. Es stellt sicher, dass die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Darüber hinaus erlässt das BAFU Empfehlungen und Vollzugshilfen für Gemeinden und Kantone. Weiter hat es die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen, um Studien über die gesundheitlichen Auswirkungen nichtionisierender Strahlung zu evaluieren. Das BAFU leitete auch die Arbeitsgruppe "Mobilfunk und Strahlung", die die Bedürfnisse und Risiken im Zusammenhang mit dem Aufbau von Mobilfunknetzen in der Schweiz analysierte und Empfehlungen gab.
- Das Bundesamt für Gesundheit BAG befasst sich mit dem Einfluss von elektromagnetischen Feldern auf die Gesundheit (insbesondere von mobilen Geräten wie Smartphones, Tablets, Bluetooth-Geräten).
- Der Bundesrat entscheidet über Änderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Er genehmigt den Nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ), den ihm das BAKOM nach internationalen Verhandlungen über die Frequenzzuteilung vorlegt.
- Die kantonalen Umweltschutzämter sind für die Anwendung der NISV und die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung zuständig. Sie überprüfen die Berechnungen der Betreiberinnen zur Strahlungsintensität jeder Antenne. Die Bewilligungen für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Antennen sind den Erläuterungen des BAFU zu entnehmen.
Letzte Änderung 28.11.2019