Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt

Die adaptiven 5G-Antennen der Mobilfunkbetreiber erfüllen die Voraussetzungen der Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Dies ergab eine mehrteilige Prüfung des BAKOM bei den Netzbetreibern. Sowohl die automatische Leistungsbegrenzung wie auch die Qualitätssicherungssysteme der Antennen tragen den rechtlichen Vorgaben Rechnung. Damit können die Kantone den Einsatz adaptiver Antennen in den Mobilfunknetzen bewilligen.

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Adaptiven Antennen kommt beim Ausbau des 5G-Netzes eine wichtige Rolle zu. Damit die Bewilligungsbehörden Klarheit bei der Beurteilung dieser Antennen erhalten, veröffentlichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 23. Februar 2021 eine Vollzugshilfe. Adaptive Antennen müssen demnach über eine automatische Leistungsbegrenzung (Power Lock) verfügen, die die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung sicherstellt. Zudem musste das Qualitätssicherungssystem (QS-System) der Betreiber zur Erfassung der adaptiven Antennen mit zusätzlichen Parametern erweitert werden. Zur Überprüfung dieser Vorgaben hat das BAKOM unter Einbezug des BAFU bei Salt, Sunrise und Swisscom Validierungsmessungen vor Ort durchgeführt sowie die QS-Systeme überprüft.

Leistung der Antennen wird automatisch begrenzt

Die Messungen des BAKOM zeigten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzughilfe auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die geprüften Systeme erfüllen ihre Funktion zuverlässig. Die technischen Voraussetzungen zur Benutzung der automatischen Leistungsbegrenzungen sind somit gegeben.

Qualitätssicherung erfüllt die Vorgaben

Die obligatorischen QS-Systeme wurden von den Betreibern mit den für adaptive Antennen notwendigen Parametern gemäss der Vollzugshilfe ergänzt. Die Validierung der Systeme durch das BAKOM zeigte auf, dass sie den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen. Das BAKOM hat daraufhin die jeweiligen Validierungszertifikate ausgestellt.

Mit der erfolgten Prüfung der Anforderungen der Vollzugshilfe sind alle Voraussetzungen erfüllt, damit die Kantone den Einsatz neuer adaptiver Antennen in den Mobilfunknetzen bewilligen können. Adaptive Antennen, die bereits vor Inkrafttreten der Vollzugshilfe bewilligt wurden, dürfen mit dem sogenannten Korrekturfaktor eingesetzt werden, sofern die genehmigte Sendeleistung nicht überschritten wird. Die Betreiber müssen den Bewilligungsbehörden den Korrekturfaktor melden. Für das Verfahren sind die Kantone zuständig.

Letzte Änderung 19.08.2021

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