Aufsicht
Das BAKOM ist Aufsichtsbehörde über die schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter. Es nimmt seine Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG) wahr.
Sämtliche schweizerischen Programmveranstalter müssen entweder beim BAKOM gemeldet sein oder über eine Veranstalterkonzession verfügen. Das BAKOM überprüft die Einhaltung der Meldepflicht, vergibt Veranstalterkonzessionen und führt eine entsprechende Datenbank: RTV Datenbank
Des Weiteren verteilt das BAKOM die Gelder aus der Radio- und Fernsehabgabe, insbesondere an die SRG sowie an die konzessionierten regionalen Programmveranstalter und überprüft, ob diese ihre Leistungsaufträge einhalten: Studien
Das BAKOM beaufsichtigt auch, ob die Bestimmungen über die Finanzierung von Sendungen (Werbung/Sponsoring) eingehalten werden. Des Weiteren gehört die Verhinderung der Bildung von Medienkonzentrationen zum Aufgabengebiet des BAKOM. Ferner wacht das BAKOM darüber, dass die Fernmeldedienstanbieter die Verpflichtungen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen einhalten.
Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, kann es insbesondere die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Verbesserungsmassnahmen anordnen, die unrechtmässig erzielten Einnahmen einziehen sowie Verwaltungssanktionen aussprechen. Bei den konzessionierten regionalen Programmveranstaltern kann es zudem Kürzungen des Abgabenanteils vornehmen: Entscheiddatenbank
Abzugrenzen ist die Zuständigkeit des BAKOM von jener der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die UBI befasst sich mit Beschwerden gegen redaktionelle Programminhalte und sie, bzw. die ihr vorgelagerten Ombudsstellen, prüfen diese unter dem Aspekt der Einhaltung der Grundrechte, der Sachgerechtigkeit sowie des Jugendschutzes. Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI