Die Abgabe für Kollektivhaushalte
Kollektivhaushalte, wie sie abschliessend in der Registerharmonisierungsverordnung aufgezählt sind, zahlen jährlich eine Abgabe von 670 Franken.
Dazu gehören
- Alters- und Pflegeheime,
- Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
- Internate und Studentenwohnheime,
- Institutionen für Menschen mit Behinderung,
- Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,
- Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,
- Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
Ein Kollektivhaushalt, zum Beispiel ein Altersheim, zahlt die Abgabe für alle ihre Bewohnerinnen und Bewohner. Die Trägerschaft des Kollektivhaushalts ist also Schuldnerin der Kollektivhaushaltabgabe. Bewohnerinnen und Bewohner des Kollektivhaushalts müssen nichts bezahlen.
Kollektivhaushalte können zudem der Unternehmensabgabe unterliegen. Sie werden in diesem Fall von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV informiert.
Höhe der Abgabe
- Die jährliche Rechnung für einen Kollektivhaushalt beträgt 670 Franken.
Rechnungsstellung
- Die Serafe erhebt die Abgabe für die Kollektivhaushalte.
- Die Trägerschaft des Kollektivhaushalts schuldet die Abgabe.
- Falls ein Fehler in den Adressdaten festgestellt wird, ist dieser Fehler der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons zu melden. Diese senden die Daten via Kanton an die Serafe.
- Die Rechnungen können als Jahres- oder Dreimonatsrechnung bezahlt werden, per Papier, als eBill (E-Rechnung) oder im Lastschriftverfahren. Eine Dreimonatsrechnung in Papierform kostet zwei Franken zusätzlich.
- Die Rechnung wird im ersten Monat der Rechnungsperiode gestellt, die Jahresrechnung ist innert 60 Tagen fällig, die Dreimonatsrechnung innert 30 Tagen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 69c des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 57 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401)