SR 784.101.113/1.7 Identifikation des anrufenden Anschlusses
Dieses Dokument enthält die Anforderungen an die Fernmeldedienstanbieterinnen für die Übermittlung der Nummer des anrufenden Anschlusses.
Neue Anforderung in Ausgabe 4 (für Festnetznummern ab 01.01.2026, für Mobilnummern ab 01.07.2026):
Transitanbieterinnen müssen aus dem Ausland eingehende Anrufe mit Schweizer Anrufernummer kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss auch die kennzeichnende Transitanbieterin nennen. Ist die Kennzeichnung technisch nicht möglich, muss die Transitanbieterin die Anrufernummer entfernen (Anforderung 2, Kapitel 5).
So kann die terminierende Anbieterin Anrufe mit gefälschter («gespoofter») Nummer besser erkennen und gemäss Artikel 26a Absatz 6 FDV die Nummer des anrufenden Anschlusses für den angerufenen Anschluss entfernen oder den Anruf ganz unterbinden.
Details zur technischen Umsetzung finden Sie in der «Swiss TSP Anti-Spoofing Agreement Technical Specification» der asut.