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Veröffentlicht am 22. Januar 2019

Werbeverbote

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) sieht verschiedene Werbeverbote vor, die im Folgenden aufgeführt werden.

Werbung für Tabakprodukte

Art. 10 Abs. 1 Bst. a RTVG

Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten ist in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig. Unter das Verbot fällt z.B. Werbung für Tabak, Zigaretten, Zigarren, Kautabak, elektronische Zigaretten, Liquids, Kräuterzigaretten. Nicht relevant ist, ob diese Produkte Nikotin enthalten.

Des Weiteren ist in Radio- und Fernsehprogrammen Werbung für Gegenstände unzulässig, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden. Darunter fallen Gegenstände, die eine Verbindung mit dem Tabakprodukt eingehen, damit dieses konsumiert werden kann, wie z.B. Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenmundstücke, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter. Vom Werbeverbot nicht erfasst sind hingegen z.B. Feuerzeuge.

Weiterführender Link: Tabakproduktegesetz

Werbung für Alkohol

Art. 10 Abs. 1 Bst. b RTVG

Werbung für gebrannte Wasser (z.B. Spirituosen, Schnäpse, Brände) ist in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig. Darunter fallen auch Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser beinhalten (wie z.B. Alcopops oder Longdrinks).

Für die übrigen alkoholischen Getränke (wie z.B. für Wein und Bier) ist Radio- und Fernsehwerbung zulässig, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden (z.B. darf sich Werbung für diese Getränke nicht eigens an Minderjährige richten). Für die weiteren Bedingungen s. Art. 16 Abs. 1 Bst. a–f sowie Abs. 2 RTVV.

In Radio- und Fernsehprogrammen ausgestrahlte Verkaufsangebote (d.h. gesamthaftes Aufführen von Produkt, Preis, Hinweis auf Bestellmöglichkeit sowie elektronisches Adresselement) sind für alkoholischen Getränke unzulässig (s. Art. 16 Abs. 3 RTVV).

Weiterführender Link: Werbe- und Sponsoringrichtlinien - Alkoholwerbung.

Politische Werbung

Siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG

Werbung für politische Parteien ist in Radio und Fernsehen unzulässig. Als politische Partei gelten die an Volkswahlen teilnehmenden Gruppierungen (s. Art. 17 Abs. 1 RTVV).

Des Weiteren ist Werbung für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig. Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden (wie z.B. das Amt eines Nationalrats) (s. Art. 17 Abs. 2 RTVV).

Ferner ist Werbung für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind (auf Gemeinde-/Kantons-/Bundesebene), in Radio- und Fernsehprogrammen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde bis zur Abstimmung unzulässig. Ausserhalb dieses Zeitraums dürfen politische Themen beworben werden (s. Art. 17 Abs. 3 RTVV).

Religiöse Werbung

Art. 10 Abs. 1 Bst. e RTVG

Werbung für religiöse Bekenntnisse (z.B. Gottesglauben/Religionszugehörigkeiten) ist in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig.

Des Weiteren ist Werbung für Personen sowie für Institutionen, die die religiösen Bekenntnisse vertreten (z.B. Glaubensvertreter, Kirchen), unzulässig. Als zulässig erachten wir hingen z.B. Werbung für Hilfswerke, auch wenn diese eine religiöse Trägerschaft haben.

Heilmittelwerbung

Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b RTVG

Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes (HMG) ist in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig. Zu den Heilmitteln gehören Arzneimittel (z.B. Medikamente) und Medizinprodukte.

Je nachdem, um was für ein Arzneimittel/Medizinprodukt es sich handelt, kann Werbung in Radio- und Fernsehprogrammen zulässig oder unzulässig sein. Teilweise sind auch Pflichthinweise oder eine spezielle Ausgestaltung der Werbung notwendig (s. Art. 31ff. HMG, Art. 14–25 AWV sowie Art. 69 Abs. 1–3 MepV)

Des Weiteren sind in Radio- und Fernsehprogrammen ausgestrahlte Verkaufsangebote (d.h. gesamthaftes Aufführen von Produkt, Preis, Hinweis auf Bestellmöglichkeit sowie elektronisches Adresselement) für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen unzulässig (s. Art. 10 Abs. 2 Bst. b RTVG).

Für weiterführende Informationen siehe die Werbe- und Sponsoringrichtlinien für Radio und Fernsehen: Weiterführender Link: Werbe- und Sponsoringrichtlinien - Heilmittelwerbung. Zudem finden Sie Informationen auf der Webpage des Bundesamts für Gesundheit (BAG): Bundesamt für Gesundheit BAG

Schleichwerbung und unterschwellige Werbung

Art. 10 Abs. 3 RTVG

Schleichwerbung und unterschwellige Werbung sind in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig. Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen. Schleichwerbung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen (s. Art. 11 Abs. 2 RTVV).

Herabmindernde Werbung

Art. 10 Abs. 4 Bst. a RTVG

Werbung, welche die religiöse oder politische Überzeugung herabmindert, ist in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig.

Irreführende/unlautere Werbung

Art. 10 Abs. 4 Bst. b RTVG

Irreführende oder unlautere Werbung ist in Radio- und Fernsehprogrammen unzulässig. Die Praxis des BAKOM orientiert sich am Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Verhaltensgefährdende Werbung

Art. 10 Abs. 4 Bst. c RTVG

Werbung, welche zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet, ist unzulässig.

Jugendgefährdende Werbung

Art. 5 RTVG

Werbung darf die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen nicht gefährden. Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstigen Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit derartiger Werbung konfrontiert werden. Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Werbung akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen (s. Art. 4 Abs. 1 RTVV).

Z.B. müssen Werbesendungen mit erotischem Inhalt nach 23 Uhr ausgestrahlt werden. Zudem muss akustisch oder durch permanente Einblendung eines Hinweises auf deren nicht jugendfreien Inhalt hingewiesen werden.

Gegen die Programmgrundsätze verstossende Werbung

Art. 4 Abs. 1 RTVG

Werbung in Radio- und Fernsehprogrammen muss die Grundrechte beachten. Insbesondere hat sie die Menschenwürde zu achten, darf weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.

Werbung durch ständige Programmmitarbeitende

Art. 9 Abs. 2 RTVG

Ständige Programmmitarbeitende des Radio- oder Fernsehveranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken. Diese Programmmitarbeitende dürfen demnach in den Programmen, des Programmveranstalters nicht in der Werbung auftreten. (Z.B. darf ein Nachrichtensprecher im gleichen oder in weiteren Programmen des Veranstalters nicht in einem Werbespot auftreten, Ausnahmen siehe nachfolgend).

In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst (Art. 12 Abs. 4 RTVV).