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Veröffentlicht am 1. Juli 2019

Werbung

Werbetrennung

Radio- und Fernsehveranstalter sind auf Werbung angewiesen, um ihre Programme finanzieren zu können. Die Vermischung von Werbung und redaktionellem Programm ist aber unerwünscht. Der Medienkonsument soll wissen, woran er ist.

Splitscreen-Werbung, interaktive und virtuelle Werbung

Im Fernsehen sind Werbung auf geteiltem Bildschirm, interaktive Werbung und virtuelle Werbung zugelassen. Weil diese Werbeformen die Werbetrennung gefährden, sind sie besonderen Bestimmungen unterworfen.

Unterbrecherwerbung

Wenn Sendungen durch Werbung unterbrochen werden, spricht man von Unterbrecherwerbung. Nicht jede Sendung darf mit Werbung unterbrochen werden. Die Bestimmungen für Unterbrecherwerbung differenzieren nach Art der Sendung sowie nach Veranstalterkategorie. Auch für die zulässige Häufigkeit der Unterbrechungen gibt es Regeln. Die strengsten Bestimmungen gelten für die SRG: Art. 22 RTVV

Werbeverbote

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) sieht verschiedene Werbeverbote vor, die im Folgenden aufgeführt werden.

Eigenwerbung

Regelmässig betreiben Radio- und Fernsehveranstalter Werbung in eigener Sache, die auf eine starke Publikumsbindung abzielt. Da solche Eigenwerbung immer häufiger auch kommerzielle Interessen verfolgt, wird sie den Regeln über die Werbung unterstellt.