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Veröffentlicht am 1. Juli 2019

Werbung

Werbetrennung

Radio- und Fernsehveranstalter sind auf Werbung angewiesen, um ihre Programme finanzieren zu können. Die Vermischung von Werbung und redaktionellem Programm ist aber unerwünscht. Der Medienkonsument soll wissen, woran er ist.

Splitscreen-Werbung, interaktive und virtuelle Werbung

Im Fernsehen sind Werbung auf geteiltem Bildschirm, interaktive Werbung und virtuelle Werbung zugelassen. Weil diese Werbeformen die Werbetrennung gefährden, sind sie besonderen Bestimmungen unterworfen.

Unterbrecherwerbung

Die Bestimmung über die Einfügung der Werbung differenziert nach der Art der Sendung. Für bestimmte Veranstalterkategorien bestehen nur wenige Einschränkungen, hingegen gilt eine strengere Regelung für die SRG. Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Gottesdienste. Werbung darf in sogenannte "natürliche Pausen" eingefügt werden (zum Beispiel bei der Übertragung eines Fussballspiels in der Halbzeit).

Werbeverbote

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) sieht verschiedene Werbeverbote vor, die im Folgenden aufgeführt werden.

Eigenwerbung

Regelmässig betreiben Radio- und Fernsehveranstalter Werbung in eigener Sache, die auf eine starke Publikumsbindung abzielt. Da solche Eigenwerbung immer häufiger auch kommerzielle Interessen verfolgt, wird sie den Regeln über die Werbung unterstellt.