Marktzugang Funkanlagen
Eine Funkanlage muss alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen erfüllen um angeboten, in Verkehr gebracht oder betrieben zu werden. Die Gesamtheit dieser Anforderungen bildet die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Betrieb. Die durch das BAKOM veröffentlichten Informationen beschränken sich auf die Anforderungen, die mit dem Fernmeldegesetz zusammenhängen. Sie geben keine Auskunft über Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben (z.B. Umweltschutz, Spielzeug...).
Seit dem 13. Juni 2016 sind drahtgebundene Fernmeldeanlagen nicht mehr der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) unterstellt aber sind künftig durch die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) abgedeckt.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Funkanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Grundlegende Anforderungen
Funkanlagen müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen einhalten:
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Schritte, welche unternommen werden müssen, um die Konformität einer Anlage bezüglich der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen. Es stehen mehrere Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung, welche in den Anhängen 2-4 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) beschrieben sind.
Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen die Konformität der Funkanlage nach den grundlegenden Anforderungen nachweisen. Die technischen Unterlagen müssen seine Gestaltung, seine Herstellung und seinen Betrieb abdecken und folgendes umfassen:
Konformitätserklärung "Schweiz"
Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie wird von der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen bevollmächtigten Person ausgestellt. Fällt die Funkanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.
Konformitätserklärung "EU"
Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie wird von der Herstellerin oder ihrer in der EU niedergelassenen bevollmächtigten Person ausgestellt. Fällt die Funkanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.
Benutzerinformationen
Jeder Funkanlage müssen die folgenden Benutzerinformationen beigelegt werden:
Kennzeichnung der Anlagen
Funkanlagen, die angeboten oder in Verkehr gebracht werden, müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Einheitliche Ladeschnittstelle
Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videokonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Ohrhörer, die über ein kabelgebundenes Ladegerät aufgeladen werden, müssen ab dem 28. Dezember 2024 mit einer Ladeschnittstelle vom Typ USB-C (EN IEC 62680-1-2: 2022) ausgestattet sein. Laptops müssen ab dem 28. April 2026 ebenfalls über USB-C verfügen.
Weitere Informationen
- Richtlinie RE (2014/53/EU)
- Vereinfachter Leitfaden zu Richtlinie 2014/53/EU
- Guide to the Radio Equipment Directive 2014/53/EU
- Marktzugang elektrischer Geräte