Zugang zu amtlichen Dokumenten

Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz können Sie Einsicht in amtliche Dokumente des BAKOM verlangen. Dieses Recht auf Einsicht gilt für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind. Sie können eine Kopie des gewünschten Dokuments anfordern oder es vor Ort einsehen.

Ihr Zugangsgesuch können Sie telefonisch, per E-Mail oder Brief stellen. Für die schriftliche Einreichung können Sie den Musterbrief Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten oder das elektronische Formular verwenden.

Das Gesuch muss nicht begründet werden. Jedoch sollte es so formuliert werden, dass das BAKOM die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat, Behörde, die ein Dokument empfangen hat, weitere betroffene Behörden). Sie können uns auch vorgängig kontaktieren und Informationen über die verfügbaren Dokumente verlangen.

Das BAKOM nimmt innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert.

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn das BAKOM nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, können Sie ein Schlichtungsgesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellen. Dieses Recht steht auch Drittpersonen zu, deren Personendaten im betreffenden amtlichen Dokument nicht anonymisiert werden können. Für das Schlichtungsgesuch können Sie ebenfalls einen Musterbrief verwenden.

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Letzte Änderung 06.05.2020

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