Unter Netzzugang wird gemeinhin die Bereitstellung fernmeldetechnischer Einrichtungen und/oder Dienste für andere Anbieterinnen zur Erbringung von Fernmeldediensten verstanden. Netzzugang ist ein wichtiges Instrument zur Schaffung und Erhaltung von Wettbewerb auf Telekommunikationsmärkten.
- Wesentliche Rechtsgrundlagen Schweiz und Europa
- Leitentscheide der Eidg. Kommunikationskommission (ComCom)
- Leitentscheide des Bundesgerichts
Die Eidg. Kommunikationskommission (ComCom) verfügt die Bedingungen des Zugangs zu den Einrichtungen und Diensten einer marktbeherrschenden Anbieterin auf Antrag einer Partei, wenn sich die über die Zugangsbedingungen verhandelnden Parteien nicht innerhalb von drei Monaten einigen können (Art. 11a FMG).
Zugangsvereinbarungen sind spätenstens zwei Wochen nach Unterzeichnung beim BAKOM einzureichen (Art. 67 FDV). Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.