Die Eidg. Kommunikationskommission (ComCom) verfügt die Bedingungen des Zugangs zu den Einrichtungen und Diensten einer marktbeherrschenden Anbieterin auf Antrag einer Partei, wenn sich die über die Zugangsbedingungen verhandelnden Parteien nicht innerhalb von drei Monaten einigen können (Art. 11a FMG).
Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung kann wahlweise direkt bei der ComCom oder beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das die Instruktion des Verfahrens durchführt, eingereicht werden. Es umfasst gemäss Art. 70 der Verordnung für Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1)
a. die Anträge
b. die wesentlichen Tatsachen
c. das vom BAKOM bereitgestellte Formular für Zugangsgesuche
Um die Zugangsverfahren möglichst rasch voranzubringen und die Verfahrensdauer so kurz wie möglich zu halten, ist es wichtig, dass sich das BAKOM als instruierende Behörde von Beginn weg einen vollständigen Überblick über die relevanten Tatsachen und die strittigen Rechtsfragen verschaffen kann. Ein alle wesentlichen Tatsachen aufführendes, gut begründetes und mit Sorgfalt redigiertes Gesuch leistet zur Erreichung dieses Zieles einen grossen Beitrag.
Die in Art. 70 FDV explizit aufgeführten Anträge sind nach Möglichkeit derart zu formulieren, dass sie ihrer Struktur und ihrem Detaillierungsgrad nach in einem späteren materiellen Entscheid direkt in das Verfügungsdispositiv aufgenommen werden können. Die einzelnen Zugangsdienstleistungen, für die die Bedingungen festgelegt werden sollen, sind in den Anträgen aufzuführen.
Zu den wesentlichen Tatsachen zählen insbesondere
- Angaben zur Gesuchstellerin, namentlich zu ihrer Organisation und Geschäftstätigkeit,
- eine möglichst detaillierte Beschreibung der Dienste, für die um Festlegung der Zugangsbedingungen nachgesucht wird (dazu gehören auch Angaben zum Verwendungszweck und zur Notwendigkeit ihres Zugangs)
- Angaben zum bisherigen Verhandlungsverlauf
- die Darstellung des von der Gesuchsgegnerin gegebenenfalls gemachten konkreten Angebots, resp. des von ihr veröffentlichten Basisangebots (Reference Offer) und der zwischen den Parteien diesbezüglich bestehenden Differenzen
Nicht explizit als zum Gesuch gehörig erwähnt werden in Art. 70 FDV rechtliche Erwägungen. Selbstverständlich ist das Gesuch jedoch auch in rechtlicher Hinsicht zu begründen. Soweit von Belang, sind sowohl das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen als auch die behauptete Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin zu begründen. Im Weiteren ist auch darzulegen, weshalb das von der Gesuchsgegnerin allenfalls gemachte Angebot, resp. ihr Basisangebot nach Ansicht der Gesuchstellerin den in Art. 51 ff. FDV gesetzlich geforderten Kriterien (Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung, Markt- und Branchenüblichkeit) nicht entspricht.
Das vom BAKOM bereitgestellte Formular für Zugangsgesuche bezieht sich in erster Linie auf die Frage der Marktbeherrschung und zielt darauf ab, das Verfahren durch das möglichst frühzeitige und strukturierte Sammeln aller vorhandenen, entscheidrelevanten Informationen zu beschleunigen. Das Formular ist für jeden Zugangsdienst auszufüllen, der Gegenstand des Verfahrens bildet und bei dem feststeht oder absehbar ist, dass die Gesuchsgegnerin die Marktbeherrschung bestreitet. Sofern eng miteinander verknüpfte Dienste sinnvoll gruppiert werden können, darf das Formular auch summarisch entsprechend der Gruppierungen ausgefüllt werden. Dieses Formular soll die Vorarbeiten zur Erstellung des Gutachtens über die Marktbeherrschung durch die Eidgenössische Wettbewerbskommission beschleunigen helfen. Selbstverständlich kann sich die Gesuchstellerin dabei auf die Angabe der ihr bekannten, resp. zugänglichen Informationen beschränken.
Letzte Änderung 01.04.2015