Diese Vorschriften richten sich ausschliesslich an die Konzessionärin der Grundversorgung und regeln die Qualität derjenigen Fernmeldedienste, welche im Rahmen der Grundversorgungsverpflichtung von ihr erbracht werden müssen. Andere Fernmeldedienstanbieterinnen, welche zwar Dienste der Grundversorgung anbieten, dazu jedoch nicht durch eine Grundversorgungskonzession verpflichtet sind, unterliegen diesen Vorschriften nicht.
SR 784.101.113/1.2 Dienstqualität der Grundversorgung
Ausgabe 10: 15.03.2023 / Inkrafttreten: 01.01.2024
Letzte Änderung 25.03.2024