Barrierefreiheit bei Radio und Fernsehen

Computer und Internet machen die Kommunikation einfacher und schneller. Aber nicht allen Menschen stehen diese Möglichkeiten gleichermassen offen. Es besteht die Gefahr, dass bestimmte Personengruppen die Vorteile der Digitalisierung nicht nutzen können. Die betroffenen Personen sind dann aus der Digitalen Schweiz ausgeschlossen

Die SRG muss ihre Sendungen den Hör- und Sehbehinderte durch verschiedene Leistungen (Untertitelung, Gebärdensprache oder Audiodeskription) zugänglich machen.  Der Umfang weiterer von der SRG zu erbringenden Leistungen werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden definiert. Die letzte Vereinbarung wurde am 4. September 2017 abgeschlossen, mit Zielsetzungen bis 2022. 

Die (konzessionierten und nichtkonzessionierten) Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen den Hör- oder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.

Die Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung untertiteln. Diese Leistungen sind durch die Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert. 

Letzte Änderung 08.01.2021

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