Wegleitung für die Gesuche um Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Diese Wegleitung soll den Verlegern und Herausgebern von Mitgliedschafts- und Stiftungspresse-Erzeugnissen helfen, die Gesuchformulare auszufüllen.

Ablauf und Überprüfung

Ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht, entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben des/der Gesuchstellers/in im Gesuch um Presseförderung. Der Entscheid des BAKOM wird dem/der Gesuchsteller/in schriftlich mitgeteilt. Das BAKOM meldet die zur Presseförderung berechtigten Gesuchsteller/innen der Post. Die Post bringt dann die Ermässigung in der Rechnung in Abzug.

Wer von einer Ermässigung profitiert, wird vom BAKOM jährlich zur Einreichung einer Bestätigung (Selbstdeklaration) aufgefordert. Mit der Selbstdeklaration bestätigt der/die Gesuchsteller/in dem BAKOM, dass die im Gesuch um Presseförderung gemachten Angaben noch aktuell sind. Das BAKOM prüft anhand von Stichproben, ob die Voraussetzungen für die Ermässigung tatsächlich noch erfüllt sind. Unrechtmässig bezogene Ermässigungen müssen zurückerstattet werden.

Anspruchsberechtigte, welche die nachfolgenden Voraussetzungen für ihre Zeitung oder Zeitschrift nicht mehr erfüllen, sind verpflichtet dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Anspruchsberechtigung endet dabei am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Die Ermässigung wird jährlich gestützt auf die Resultate der Selbstdeklaration errechnet. Der Bundesrat genehmigt die Ermässigung. Das BAKOM publizierte diese jeweils in einer Medienmitteilung.

Anspruchsvoraussetzungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Als Mitgliedschafts- oder Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die sämtliche Kriterien (1 - 13) erfüllen. Die nachfolgende Nummerierung entspricht derjenigen im Gesuchsformular.

  1. Tageszustellung: Ermässigungen erhalten nur diejenigen Exemplare einer Zeitung oder Zeitschrift die der Post zur Tageszustellung übergeben werden. Von der Presseförderung ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, die im Rahmen der Frühzustellung befördert werden.
  2. Verbreitung: Die Zeitungen und Zeitschriften müssen vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 75% der Gesamtauflage in der Schweiz verbreitet werden muss.
    Angabe der geschätzten Verbreitung in der Schweiz
  3. Nicht gewinnorientierte Organisationen: Die Zeitungen und Zeitschriften müssen von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten/innen, Spender/innen, oder ihre Mitglieder versendet werden. Der/Die Gesuchsteller/in muss einen Nachweis über die Nicht-Gewinn-Orientierung erbringen. Als nicht gewinnorientiert gelten beispielsweise Organisationen, die steuerbefreit sind. Massgebend für dieses Kriterium ist der/die Herausgeber/in der Zeitung oder Zeitschrift.
    Nachweis:
    Steuerbefreiung oder Statuten
  4. Abonniert: Anspruch auf Ermässigung haben grundsätzlich nur Exemplare, die an Abonnenten/innen, Spender/innen, Gönner/innen oder Mitglieder zugestellt werden.
    Nachweis:
    Aktuelle Beglaubigung der Auflage (notariell oder WEMF)
  5. Erscheinungshäufigkeit: Die Zeitung oder Zeitschrift muss pro Quartal mindestens einmal erscheinen.
    Angabe der Erscheinungshäufigkeit pro Jahr
  6. Gewicht: Die Zeitung oder Zeitschrift darf mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen.
  7. Nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienend: Bei der Beurteilung wird auf den Gesamteindruck der Zeitung oder der Zeitschrift abgestellt.
  8. Redaktioneller Anteil: Die Zeitung oder Zeitschrift muss einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% aufweisen. Nicht zum redaktionellen Anteil gehören insbesondere Werbeinserate oder Publireportagen.
    Angabe des geschätzten redaktionellen Anteils
    Nachweis:
    aktuelles Belegexemplar mit Kennzeichnung des redaktionellen Anteils
  9. Beglaubigte Gesamtauflage: Die Zeitungen und Zeitschriften müssen eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1‘000 an Abonnenten/innen, Spender/innen, Gönner/innen oder Mitglieder versendete Exemplare aufweisen. Die Auflagenobergrenze liegt bei 300‘000 Exemplaren (total verbreitete Auflage) pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss.
    Nachweis:
    Aktuelle Beglaubigung der Gesamtauflage (notariell oder WEMF)
  10. Nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum / Herausgabe durch Private: Die Zeitung wird weder von einer staatlichen Behörde herausgegeben, noch steht sie mehrheitlich in öffentlichem Eigentum oder wird mehrheitlich durch staatliche Gelder finanziert.
  11. Kostenpflicht: Anspruch auf Ermässigung haben grundsätzlich nur Exemplare, die kostenpflichtig sind. Abonnierte Exemplare (oder Exemplare an Spender/innen, Gönner/innen oder Mitglieder), welche gratis zugestellt werden, sind nicht förderberechtigt.
  12. Mindestumfang von sechs A4 Seiten: Publikationen, die nur wenige Seiten umfassen, wobei sowohl die Vor- und Rückseite eines Blattes als je eine Seite gilt, werden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen. Damit kann auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weitgehend vermieden werden. Mit den A4-Seiten soll nicht das Format der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine Angabe zum Mindestumfang erfolgen. Die Zeitung oder Zeitschrift muss daher je nachdem in welchem Format sie erscheint, mindestens 12 A5-Seiten bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten.
  13. Kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften müssen die unter Ziff. 2.2. aufgeführten Kriterien der Ziffern 3, 4 und 10 nicht erfüllen.
    Nachweis:
    Beleg der Anerkennung (Gesetzesgrundlage im kantonalen Recht angeben, die besagt, dass die Organisation als Landeskirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft gilt [oft in kantonaler Verfassung], oder eine schriftliche Bestätigung der kantonalen Kirchendirektion.)

Letzte Änderung 14.11.2014

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