23. Welche Rechtskraft haben elektronische Signaturen?

Nach Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR) ist nur die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht und mit einem qualifizierten Zeitstempel im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) versehen ist, einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Allerdings benötigen wenige Transaktionen in der Schweiz eine qualifizierte elektronische Signatur, die gleichwertig wie eine handschriftliche Unterschrift ist (z. B. Konsumkredit), da das schweizerische Vertragsrecht auf dem Prinzip der Formfreiheit beruht. Andere elektronische Signaturarten können daher verwendet werden, wenn keine eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien erforderlich ist, wobei sich Letztere der Nutzungsbeschränkungen bewusst sind.

Durch die allgemeine Verwendung von Produkten einer anerkannten Anbieterin wird den Nutzerinnen und Nutzern jedoch die rechtliche Anerkennung von Transaktionen mit Schriftformerfordernis zugesichert. Sie können ausserdem gegenüber dem Signaturprüfer nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Signatur gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.

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Letzte Änderung 30.11.2017

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