Es gelten folgende Preisobergrenzen:
- 100 Franken pro Einzelinformation (Pull-Dienst)
- 5 Franken pro Minute (Push-Dienst)
- 400 Franken Summe aller Preise pro Anmeldung
Es gelten folgende Preisobergrenzen:
Bei der Bekanntgabe einer Kurznummer für einen SMS- oder MMS-Dienst in der Werbung muss Folgendes angegeben werden:
Diese Preisinformationen müssen mindestens in der gleichen Schriftgrösse wie die Kurznummer, gut sichtbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Kurznummer bekannt gegeben werden.
Je nach angebotenem Dienst werden die gesendeten Mitteilungen, die empfangenen Mitteilungen oder beides in Rechnung gestellt.
Die für die Dienste anfallenden Kosten werden Ihnen direkt über die Monatsrechnung der Mobilfunkbetreiberin belastet. Die Dienste müssen getrennt von den anderen Verbindungen aufgeführt sein.
Bei Prepaid-Anschlüssen werden die Beträge direkt vom Guthaben abgezogen. Die für die Verrechnung eines Mehrwertdienstes relevanten Daten können Sie auf Anfrage bei der Mobilfunkbetreiberin anfordern.
Wenn der Preis pro Einzelinformation Fr. 10.- übersteigt, darf der Pull-Dienst nur dann verrechnet werden, wenn Sie die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt haben.
Die Mobilfunkbetreiberinnen müssen ihrer Kundschaft kostenlose Sperrsets für SMS- und MMS-Kurznummern anbieten. Die Sperrung kann alle Kurznummern betreffen oder nur diejenigen, die mit der Ziffer 6 beginnen und somit für erotische und pornografische Angebote reserviert sind. Sie müssen zudem ihre Kundschaft mindestens einmal jährlich daran erinnern, dass es diese Sets gibt.
Inhaberinnen und Inhaber von Kurznummern müssen sicherstellen, dass Personen unter 16 Jahren der Zugang zu pornografischen Inhalten verwehrt ist. Mobilfunkbetreiberinnen sperren den Zugang von vorneherein bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern (Hauptnutzende des Anschlusses) unter 16 Jahren. Die standardmässige Sperre der übrigen Angebote kann mit Einverständnis einer erziehungsberechtigten Person entsperrt werden.
Die über Kurznummern angebotenen Dienste müssen insgesamt den Normen der Schweizer Rechtsordnung entsprechen, zum Beispiel des Lauterkeits-, Vertrags- oder Strafrechts. Die inhaltliche Beurteilung erfolgt durch die jeweils zuständigen Behörden und Gerichte, nicht durch das BAKOM.
Die Inhalteanbieter sind für die Bereitstellung der kostenpflichtigen Inhalte von SMS-/MMS-Mehrwertdiensten zuständig (Informationen, Logos, Klingeltöne, Spiele etc.).
Die Mobilfunkbetreiber sind hingegen für die Übermittlung der SMS/MMS über das Mobilfunknetz an die Endkunden und für die Rechnungsstellung zuständig.
Letzte Änderung 02.07.2021