Zu viele nicht konforme berufliche Walkie-Talkies

Von den 89 Betriebsfunkanlagen (Private Mobile Radio, PMR), die von 17 Marktaufsichtsbehörden aus ganz Europa (auch aus der Schweiz) kontrolliert wurden, wiesen vier Fünftel in mindestens einem Punkt eine Nichtkonformität mit den geltenden Bestimmungen auf. Bei dieser Kampagne wurde indessen nur die Einhaltung eines Teils der Anforderungen überprüft. Effektiv könnte der Anteil der nicht konformen Anlagen also noch höher liegen. So oder so: Das Ergebnis ist enttäuschend.

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Lucio Cocciantelli, Radio Monitoring

Die jüngste gemeinsame Marktaufsichtskampagne der Europäischen Gruppe für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Funkanlagen (ADCO RED) war gezielt auf PMR-Funkanlagen ausgerichtet. Anlagen dieser Art sind in Europa nach wie vor weit verbreitet. Mit Ausnahme der PMR-446-Anlagen ist die Nutzung solcher Anlagen konzessionspflichtig. Aufgrund ihrer Sendeleistung bergen sie ein grosses Störungsrisiko. Die Nichtkonformitätsrate von über 80 Prozent bestätigt die Feststellungen der Marktaufsichtsbehörden in den vergangenen Jahren: Das Konformitätsniveau der PMR-Anlagen ist viel zu niedrig.

70 Prozent der auf dem Markt erhobenen Muster verstiessen in mindestens einem Punkt gegen die Verwaltungsvorschriften. 40 Prozent wiesen technische Nichtkonformitäten auf und könnten deshalb Störungen verursachen. Bei der Hälfte der untersuchten Muster von PMR-Anlagen, für deren Betrieb eine Funkkonzession benötigt wird, fehlten zweckmässige Informationen, was die korrekte Information der Benutzerinnen und Benutzer beeinträchtigt.

Der Zugang zur technischen Dokumentation gestaltet sich für Marktaufsichtsbehörden nach wie vor schwierig. In einem von fünf Fällen wurden die angeforderten Bestandteile der technischen Dokumentation nicht zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation muss vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Produkts erstellt werden und dessen Konformität nachweisen. Unklar ist, ob in den betroffenen Fällen die technische Dokumentation gar nicht existiert oder ob diese vorhanden ist und die kontrollierte Person sie der Marktaufsichtsbehörde trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat.

Die Kampagne hat verschiedene weitere Aspekte zutage gefördert, die nun vertieft untersucht werden.

Hürden für die Durchführung von Tests

Für die Marktaufsichtsbehörden wird es immer schwieriger, selber technische Konformitätsprüfungen von gewissen Funkanlagentypen durchzuführen. Bei der digitalen Übermittlung können gewisse Parameter des Empfängers (etwa die Empfindlichkeit) nur gemessen werden, wenn auf die Bitfehlerrate (Bit Error Ratio, BER) zugegriffen werden kann. Dieser Parameter ist jedoch im normalen Betriebsmodus nicht verfügbar. Für die Durchführung der Messung wird die Unterstützung des Herstellers benötigt: Dieser muss die Funkanlage in einen Testmodus versetzen, der für Benutzerinnen und Benutzer gesperrt ist.

Informationsbedarf punkto Konformitätskennzeichnung

Gemäss geltender Gesetzgebung muss das Konformitätskennzeichen sichtbar auf den Geräten angebracht werden. Nach der früheren Regelung (R&TTE-Richtlinie, 1999/5/EG) war es zulässig, das Konformitätskennzeichen im Batteriefach (z. B. unter dem Akku eines Smartphones) anzubringen, sofern die Benutzerinnen und Benutzer es ohne Werkzeug freilegen konnten. Aufgrund der Angleichung der Rechtsvorschriften ist dies heute nicht mehr gestattet. Die Ergebnisse der Kampagne zeigen, dass diese Neuerung nicht bekannt ist und erneut kommuniziert werden muss: Bei 71 kontrollierten Anlagen war die Konformitätskennzeichnung entgegen der neuen Vorschrift im Batteriefach angebracht.

PMR 446

Im Gegensatz zu konzessionspflichtigen PMR-Anlagen dürfen PMR-446-Anlagen in ganz Europa konzessionsfrei betrieben werden. Es handelt sich dabei um Funkanlagen mit kurzer Reichweite, landläufig auch Walkie-Talkies genannt. Für eine Einstufung als PMR-446-Anlage müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein: Die Nutzung der Anlage muss auf das Frequenzband 446,0–446,2 MHz beschränkt sein, die maximale abgestrahlte Leistung ist auf 500 mW begrenzt und der Zugang zum Funkspektrum muss technisch so erfolgen, dass Störungen für andere Benutzerinnen und Benutzer vermieden werden. Zudem müssen die Geräte tragbar sein (keine mobilen oder ortsfesten Stationen), über eine integrierte (nicht austauschbare) Antenne verfügen und im Direct Mode (ohne Dazwischenschalten einer Basisstation) genutzt werden.

Die Kampagne

Die 11. gemeinsame Marktaufsichtskampagne wurde am 1. Januar 2020 lanciert. Die Ergebnisse sollten eigentlich bereits im Herbst desselben Jahres vorliegen. Infolge der Covid-19-Pandemie wurde die Kampagne indessen um ein Jahr verlängert. Der Schlussbericht wurde von der ADCO RED am 19. Oktober 2021 genehmigt. 17 europäische Länder waren beteiligt, darunter auch die Schweiz, vertreten durch das BAKOM. Die Kampagne, die gezielt auf dem Markt erhältliche PMR- und PMR-446-Funkanlagen ins Visier nahm, umfasste unter anderem:

  • die Überprüfung der Konformität der Anlagen an sich sowie die Ermittlung des Konformitätsniveaus der auf dem Markt erhältlichen Anlagen;
  • die Überprüfung des Vorhandenseins von Informationen über Anforderungen in Bezug auf Konzessionen sowie der Konformität mit den nationalen Bestimmungen über Funkfrequenzen;
  • das Einleiten geeigneter Massnahmen, um festgestellte Nichtkonformitäten zu korrigieren;
  • die Ausarbeitung von Vorschlägen für weitere Massnahmen sowie von Empfehlungen.

Die teilnehmenden Behörden waren aufgefordert, sämtliche administrativen Anforderungen (Angaben zur Nachverfolgbarkeit und Identifikation, Konformitätserklärung, Benutzerinformationen einschliesslich allfälliger Nutzungseinschränkungen) zu evaluieren. Zudem mussten die Behörden die Erfüllung der grundlegenden Anforderung der effizienten Frequenznutzung überprüfen (Labortests auf der Grundlage europäischer Normen) und gewisse Bestandteile der technischen Dokumentation beurteilen (Berichte über vom Hersteller durchgeführte Tests, Beschreibungen und Erläuterungen zu gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, bei denen die Einhaltung der Konformität vermutet wird, nicht oder nur teilweise angewandt wurden, sowie gegebenenfalls das von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Zertifikat).

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Letzte Änderung 28.04.2022

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