Aufsicht

Das BAKOM ist Aufsichtsbehörde über die Radio- und Fernsehveranstalter. Es überprüft, ob die Konzession und insbesondere die rechtlichen Bestimmungen über die Finanzierung (Werbung/Sponsoring) eingehalten werden. Dagegen gehört die Überprüfung von Programmbeschwerden in den Zuständigkeitsbereich der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI.

Die Mehrzahl der Aufsichtsverfahren, welche das BAKOM gegen die Radio- und Fernsehveranstalter führt, setzt sich mit Fragen aus den Bereichen Werbung (Unterbrecherwerbung, Alkoholwerbung, Schleichwerbung) und Sponsoring (Sponsern von Nachrichtensendungen, werbende Sponsornennungen) auseinander. Auch die Aufsicht über die Einhaltung der Konzession (z.B. Leistungsaufträge) und die technische Verbreitung obliegt dem BAKOM. Es führt Verfahren gegen Veranstalter durch, die das im Anhang ihrer Konzession geregelte Versorgungsgebiet überschreiten oder unbewilligte Sender aufstellen. Die Veranstalter müssen auch bei der Sendestärke gewisse Grenzwerte einhalten, um nicht Dritte zu beeinträchtigen.

Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, kann es insbesondere die Herstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen, die unrechtmässig erzielten Einnahmen einziehen und eine Verwaltungssanktion aussprechen.

Abzugrenzen ist die Zuständigkeit zwischen dem BAKOM und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI), welche sich mit Programmbeschwerden befasst. Die UBI befasst sich mit Beschwerden gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen und prüft diese unter den Aspekten der Mindestanforderungen an den Programminhalt (z.B. Menschenwürde, Sachgerechtigkeit) und an den Jugendschutz (Art. 4 und 5 RTVG). Ob Schleichwerbung im Programm ausgestrahlt wird, prüft dagegen das BAKOM.

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Letzte Änderung 04.01.2017

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