Ist eine ausländische CSP bereits von einer ausländischen Anerkennungsstelle anerkannt worden, so kann die schweizerische Anerkennungsstelle dies ebenfalls tun, wenn erwiesen ist, dass:
- sie die Anerkennung nach dem Recht des betreffenden Landes erworben hat;
- die für die Anerkennung massgebenden Vorschriften des ausländischen Rechts den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind;
- die ausländische Anerkennungsstelle über Qualifikationen verfügt, die denen, die von schweizerischen Anerkennungsstellen gefordert werden, gleichwertig sind;
- die ausländische Anerkennungsstelle die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Anerkennungsstelle zur Überwachung der CSP in der Schweiz gewährleistet.
Bisher hat sich noch keine ausländische CSP in der Schweiz auf diese Weise anerkennen lassen. Nur Schweizer CSP erhielten von der Schweizer Anerkennungsstelle eine Anerkennung.
Eine ausländische CSP kann in der Schweiz automatisch anerkannt werden, wenn ein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und dem Niederlassungsland der CSP besteht. Die Schweiz hat jedoch noch kein solches Abkommen abgeschlossen.