Die Radio- und Fernsehverordnung (Artikel 83) konkretisiert die Fördermöglichkeiten im Bereich der Aus- und Weiterbildung, welche ab dem 1.7.2016 gelten, wie folgt:
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios und Regionalfernsehen
- Unterstützt werden Mitarbeitende, welche professionelle Angebote externer Aus- und Weiterbildungsinstitutionen oder Angebote von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen nutzen.
- Die Aus- und Weiterbildungsangebote können von professionellen Institutionen und Organisationen angeboten werden, und sie können von diesen auch spezifisch für konkrete Bedürfnisse der gebührenunterstützten Veranstalter entwickelt werden.
- Ein gebührenunterstützter Lokalradio- oder Regionalfernseh-Veranstalter kann externe Fachpersonen für eine interne Schulung beziehen.
- Komplementäre nicht gewinnorientierte Radios, die regelmässig mehrere Praktikantinnen und Praktikanten ausbilden und dafür eine Fachperson (Ausbildungsverantwortliche) anstellen, können zu diesem Zweck unterstützt werden.
- Organisatoren von Tagungen – insbesondere im Bereich neuer Medien –, welche sich an gebührenunterstützte Lokalradios- und Regionalfernsehen richten, können mitfinanziert werden.
Komplementäre Radios
Konzessionierte Lokalradio- und Regionalfernseh-Veranstalter
Die zu Verfügung stehenden Mittel für die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von kommerziellen Lokalradios und Regionalfernsehsendern sind aufgebraucht. Das BAKOM kann von diesen Anspruchsgruppen keine Gesuche mehr entgegennehmen.
Tagungsorganisator/innen
Die zu Verfügung stehenden Mittel für die Unterstützung von Veranstaltungen mit Weiterbildungscharakter, die von der Radio- und Fernsehbranche ausgerichteten werden, sind aufgebraucht. Das BAKOM kann von dieser Anspruchsgruppe keine Gesuche mehr entgegennehmen.
Letzte Änderung 18.02.2025