Werbeverbote

In Radio und Fernsehen darf nicht jede Art von Werbung ausgestrahlt werden. Aus gesundheitspolitischen Gründen ist Werbung für Tabak verboten und für alkoholische Getränke und Heilmittel eingeschränkt. Unzulässig ist Werbung für politische Parteien und religiöse Bekenntnisse.

Erlaubt ist Werbung insbesondere für Bier, Wein und Most. Verboten ist Werbung für alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz unterstehen: für gebrannte Wasser, alkoholische Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent sowie für Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (z.B. Alcopos).

Weitere Verbote bestehen für politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind, aber auch für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. Ferner darf für Tabak und rezeptpflichtige Heilmittel nicht geworben werden.

Einige Werbeverbote sind explizit zum Schutze Minderjähriger eingeführt worden: Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten, zudem darf vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, keine Alkoholwerbung ausgestrahlt werden. Es darf keine Werbewirkung für Getränke erzeugt werden, die einem Werbeverbot nach Alkoholgesetz unterstehen und schliesslich sind direkte Verkaufsangebote für alkoholische Getränke mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit, verboten.

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Letzte Änderung 14.07.2010

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