Auswirkungen der Anpassungen des Rechtsrahmens auf die Fernmeldeanlagen

Die Welt der Telekommunikation entwickelt sich immer schneller, und mit ihr der Rechtsrahmen, der die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlagen definiert. Was passiert bei einer Änderung, wenn die Anlagen bereits verkauft wurden, in den Regalen der Läden stehen oder gerade von den Herstellern produziert werden?

Von allen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen werden hier nur diejenigen behandelt, welche die grössten Auswirkungen haben und am häufigsten vorkommen. Dies ist der Fall bei:

  • der Anpassung des nationalen Frequenzplans;
  • der Revision von harmonisierten Normen.

Anpassung des nationalen Frequenzplans

Immer mehr Anlagen nutzen das Funkspektrum. Neue Anwendungen werden entwickelt, andere veralten. Der nationale Frequenzplan entwickelt sich dementsprechend, und wird schliesslich in den Schnittstellenanforderungen verwirklicht. Der Hersteller (oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) muss sicherstellen, dass die von seinem Produkt verwendeten Frequenzen immer noch dieser Anwendung zugewiesen sind. Bei Änderungen muss er alle geeigneten und nötigen Massnahmen zur Anpassung ergreifen.

Allerdings kommt diese Art von Änderung nicht häufig vor, und in solchen Situationen sieht das BAKOM relativ lange Übergangsfristen vor, damit die Marktakteure umstellen können.

Revision von harmonisierten Normen

Die harmonisierten Normen konkretisieren die grundlegenden Anforderungen in Messmethoden und Grenzwerte. Sie werden von den europäischen Normungsinstituten (CEN, CENELEC und ETSI) im Auftrag der Europäischen Kommission ausgearbeitet. Wie jedes technische Dokument werden auch die harmonisierten Normen manchmal geändert. Der Hersteller (oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) muss regelmässig überprüfen, ob die von ihm angewandten harmonisierten Normen gültig sind, um die Konformität seines Produkts zu beurteilen. Tritt eine neue Version in Kraft, ist die vorhergehende nach einer Übergangsphase nicht mehr gültig. Diese Phase variiert von Fall zu Fall und muss vom Hersteller genutzt werden, um zu prüfen, ob gemäss der neuen harmonisierten Norm die Konformität noch gegeben ist. Er kann zu diesem Zweck auch mit einer Konformitätsbewertungsstelle Kontakt aufnehmen. Am Ende der Übergangsperiode ist eine Evaluation der Konformität auf der Grundlage der alten harmonisierten Norm ohne Beteiligung einer Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gültig.

Auswirkungen auf die Anlagen

Ändern sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, bestimmt das BAKOM das Schicksal der Anlagen, die nach den alten Voraussetzungen konform waren, indem es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Einige mögliche Szenarien sind:

  • die Anlagen können ohne Einschränkungen weiterhin benützt werden;
  • die Anlagen können mit bestimmten Einschränkungen weiterhin benützt werden;
  • die Anlagen können nicht mehr verwendet werden;
  • die Anlagen können weiterhin in Verkehr gebracht werden;
  • die Anlagen können nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht die neuen Voraussetzungen erfüllen;
  • die verkauften Anlagen können nicht mehr verwendet werden oder müssen sogar zurückgerufen werden.

Wie kann man sich über die Änderungen informieren?

Die Marktakteure (Hersteller, Importeure, Verkäufer) sind selbst dafür verantwortlich, sich über die Entwicklung des rechtlichen Rahmens zu informieren und dementsprechend zu reagieren. Um sie dabei zu unterstützen, informiert das BAKOM regelmässig die Marktakteure durch einen elektronischen "Newsletter". Diese Publikation wird auf Französisch, Deutsch, Italienisch und Englisch herausgegeben. Dieser Dienst ist gratis und steht allen offen.

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Letzte Änderung 20.04.2007

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