Kauf von Funkanlagen im Ausland für den Wiederverkauf in der Schweiz

Im Internet trifft man oft auf interessante Angebote für Funkanlagen. Diese müssen gewisse Anforderungen erfüllen, damit sie in der Schweiz keine Störungen im Frequenzspektrum verursachen. Dieses Merkblatt zeigt, auf was Sie beim Importieren von Funkanlagen achten sollten. Dabei beschränken wir uns auf die Anforderungen des Fernmeldegesetzes. Andere gesetzliche Anforderungen, welche sich ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches des BAKOM befinden, werden nicht behandelt.


Ist diese Funkanlage für den Betrieb in der Schweiz zugelassen?

Das BAKOM kann diese Frage nicht beantworten, denn gegenüber der früheren Zulassung ist das Amt an der Konformitätsbewertung der Funkanlage nicht mehr beteiligt. Die Konformitätsbewertung wird von den Wirtschaftsakteurinnen in Eigenverantwortung ohne Einbezug des BAKOM durchgeführt.

Aus diesem Grund veröffentlicht das Amt keine Listen von zugelassenen Funkanlagen. Das BAKOM kontrolliert jedoch stichprobenmässig im Handel, ob die Funkanlagen die gesetzlichen Anforderungen beim Marktzugang einhalten. In diesem Rahmen werden Informationen zu Funkanlagen, bei denen eine technische Nichtkonformität festgestellt wurde, auf der BAKOM-Webseite veröffentlicht (zu beachten ist, dass wenn eine Anlage nicht auf dieser Liste steht, deren Konformität in keiner Weise gewährleistet ist).

Nicht konforme Geräte


Wer ist für die Konformität einer Funkanlage verantwortlich?

Wer eine Funkanlage aus dem Ausland importiert, ist für deren Konformität selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn dieselben Funkanlagen parallel durch einen anderen Importeur vertrieben werden.


Welche Frequenzen sind nutzbar?

Werden konforme Funkanlagen in der Schweiz eingesetzt, dann müssen sie die Vorgaben des nationalen Frequenzzuweisungsplanes einhalten, die in den jeweiligen technischen Schnittstellenanforderungen konkretisiert sind. In den Schnittstellenanforderungen finden Sie unter anderem Angaben zu den verfügbaren Frequenzen oder Frequenzbereichen, zu den maximal erlaubten Sendeleistungen, und den eventuell vorhandenen Benutzungseinschränkungen. Sie finden dort ebenso eine Liste von Normen; werden sie in ihrer harmonisierten Version eingehalten, so besteht die Konformitätsvermutung.

Die Schnittstellenanforderungen finden Sie hier:


Import einer Funkanlage in 3 Schritten

Schritt 1: Informationen anfordern

Vor dem Kauf der Funkanlage empfehlen wir Ihnen, sich vom Lieferanten folgendes zustellen zu lassen:

  • die Kopie der Konformitätserklärung;
  • die Angaben zur Frequenz und zur Sendeleistung.

Erhalten Sie diese beiden Informationen nicht, empfehlen wir Ihnen, die Anlage nicht zu kaufen.

Schritt 2: Schnittstellenanforderungen konsultieren

Konsultieren Sie die Schnittstellenanforderungen, die Sie hier finden:
Technische Schnittstellenanforderungen (RIR)

Vergleichen Sie insbesondere die Frequenz- und Leistungsangaben des Lieferanten mit den Werten, die in der Schnittstellenanforderung angegeben sind. Vergleichen Sie die Normen, die in der Konformitätserklärung aufgeführt sind, mit denen, die Sie in der Schnittstellenanforderung finden.

Im Weiteren sollten Sie die möglichen Benutzungseinschränkungen beachten, die ebenfalls in den Schnittstellenanforderungen aufgeführt sind.

Schritt 3: Kontrolle

Nachdem Sie die ersten Abklärungen (Konformitätserklärung, Frequenznutzung/Schnittstellenanforderungen) durchgeführt haben, empfehlen wir Ihnen die Beschaffung eines Musterexemplars. Fordern Sie gleichzeitig die Prüfberichte betreffend die elektrische Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und die effiziente Nutzung des Spektrums an. Noch besser wäre es, sich die vollständigen technischen Unterlagen zustellen zu lassen, denn das BAKOM kann im Rahmen einer Nachweiskontrolle diese Unterlagen von Ihnen einfordern.

Kontrollieren Sie ob

  • die Konformitätserklärung vom Hersteller der Funkanlage ausgestellt wurde,
  • die Funkanlage korrekt gekennzeichnet ist,
  • die Typenbezeichnung der Funkanlage identisch ist mit der, die auf der Konformitätserklärung und in den Prüfberichten aufgeführt sind,
  • die Normen und deren Versionen in der Konformitätserklärung identisch mit jenen in den Prüfberichten sind,
  • das Muster optisch identisch ist mit den Fotos aus den Prüfberichten,
  • die Versionen der Normen zum Zeitpunkt des Imports harmonisiert sind.

Der letzte Punkt hat Einfluss darauf, ob ein korrektes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Falls eine andere Norm oder eine Version der Norm verwendet wurde, die nicht mehr harmonisiert ist, sollten Sie die vierstellige Nummer einer benannten Stelle neben dem CE auf Funkanlage und Verpackung finden können. Ist dies der Fall, sollten Sie das Zertifikat der benannten Stelle bei Ihrem Lieferanten verlangen.

Falls die Funkanlage in der Schweiz nicht verwendet werden kann, weil sie die Anforderungen des nationalen Frequenzzuweisungsplanes nicht erfüllt oder falls Nutzungseinschränkungen existieren, muss beim Kauf und mit Hilfe der Benutzerinformationen darauf hingewiesen werden.

Weitere gesetzliche Anforderungen an die Funkanlagen sind möglich, die jedoch in den Kompetenzbereich anderer Ämter fallen. Klären Sie dies vor dem Kauf ab!


Grundlagen

Gemäss der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) müssen alle Funkanlagen, welche in der Schweiz angeboten und/oder in Verkehr gebracht werden, gewisse Mindestanforderungen einhalten.

Das Einhalten dieser sogenannten grundlegenden Anforderungen soll dem Schutz von Personen und Gegenständen dienen (um zum Beispiel Störungen anderer Funkanlagen möglichst zu verhindern), sowie für eine faire Konkurrenz zwischen den Marktteilnehmern zu sorgen.

Die geltenden Anforderungen sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2014/53/EG (Radio Equipment Directive / RED) in die FAV zurückzuführen. Durch die bilateralen Abkommen mit der EU dürfen Funkanlagen, welche die Bestimmungen der europäischen Richtlinie einhalten, ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden.

Im Gegensatz zu den spezifischen Anforderungen für Funkanlagen ist die Frequenznutzung nicht international geregelt, sondern national. Die Frequenznutzung in der Schweiz ist im nationalen Frequenzzuweisungsplan definiert.

Dabei gilt es, zwischen der spezifischen Konformität für Funkanlagen und der Frequenznutzung zu unterscheiden: So kann zum Beispiel eine konforme Funkanlage in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, darf hier aber nicht verwendet werden, wenn die Frequenz, Leistung oder Bandbreite dafür nicht zur Verfügung steht oder wenn die Frequenz schon durch einen anderen Dienst belegt ist. Umgekehrt darf eine nicht-konforme Funkanlage weder auf den Markt gebracht noch eingesetzt werden, auch wenn die Frequenz grundsätzlich für die Anwendung verfügbar wäre.

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Letzte Änderung 19.03.2019

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