Kennzeichnung der Anlagen

Funkanlagen, die angeboten oder in Verkehr gebracht werden, müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  • Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder andere geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung;
  • Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann;
  • gegebenenfalls den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, wenn die Herstellerin nicht in der Schweiz, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist (ist dies nicht möglich, müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angebracht werden);
  • Konformitätskennzeichen;
  • gegebenenfalls Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle.

Diese Angaben müssen dauerhaft und leicht lesbar angebracht werden.

 

Konformitätskennzeichen

Mit dem Anbringen des Konformitätskennzeichens erklärt der Hersteller, dass die Anlage konform ist zu den gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Funkanlagen.

Folgendes Konformitätskennzeichen muss auf der Funkanlage angebracht werden:

Schweizerisches Konformitätskennzeichen

Die Buchstaben "CH" müssen eine Mindesthöhe von 5mm aufweisen. Bei einer Verkleinerung oder Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Proportionen beibehalten werden.

Dieses Kennzeichen ist nur in der Schweiz gültig. Das Konformitätskennzeichen, welches anwendbar ist für Funkanlagen, die auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft gebracht werden, kann als alternatives Kennzeichen benutzt werden:

Europäisches Konformitätskennzeichen

Konformitätskennzeichen, welches in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/200837 festgelegt ist. Die Illustration dient Informationszwecken. Bei einer Verkleinerung oder Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Proportionen beibehalten werden.
 

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Letzte Änderung 19.08.2019

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