Benutzerinformationen

Jeder Funkanlage müssen die folgenden Benutzerinformationen beigelegt werden:

  • Informationen, die für die bestimmungsgemässe Verwendung der Funkanlage erforderlich sind;
  • gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich der Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.

Jeder Sendeanlage müssen ausserdem folgende Informationen beigefügt werden:

  • die genutzten Frequenzbänder;
  • die abgestrahlte maximale Sendeleistung in den genutzten Frequenzbändern;
  • Jeder Sendeanlage, die europaweit harmonisierte Frequenzen nicht benutzt, muss auf seiner Verpackung namentlich diejenigen Länder aufgeführt haben, in denen der Betrieb der Geräte verboten ist, eine Konzession oder ein Fähigkeitsausweis erfordert, in den Gebäuden eingegrenzt oder anderen Einschränkungen unterliegt. Die Art der landesabhängigen Einschränkungen muss in der beigefügten Bedienungsanleitung erwähnt werden.
Die Informationen sollen die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in der Schweiz abbilden.

Die Angaben auf der Verpackung zu den Betriebsbeschränkungen eines Funkgeräts sind je nach Zielmarkt unterschiedlich ausgestaltet:
  • Bei Produkten mit dem europäischen CE-Kennzeichen, die in der EU, dem EWR und in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, kann der Hersteller wahlweise
    • - den Text "Einschränkungen oder Anforderungen in …" gefolgt von der Liste der betroffenen Länder in den jeweiligen Sprachen anbringen oder
    • - das Bildsymbol
Bildsymbol 1

verwenden, das mit der Liste der Abkürzungen derjenigen Länder, in denen eine Einschränkung gilt, ergänzt werden muss. Beispiel: Das Bildsymbol für ein Funkgerät, dessen Betrieb in der Schweiz, in Frankreich, Spanien, Italien, Dänemark und Deutschland Einschränkungen unterliegt, wird auf der Verpackung wie folgt dargestellt:

Bildsymbol 2
  • Bei Produkten mit dem schweizerischen Konformitätskennzeichen CH, die ausschliesslich in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, kann der Hersteller wahlweise:
    • - den Text "Betriebsbeschränkungen in CH" anbringen, der in der Amtssprache des Verkaufsorts und in zweisprachigen Orten in beiden Amtssprachen abgefasst sein muss, oder
    • - das Bildsymbol
Bildsymbol 3

Die Liste der harmonisierten Funkanlagen kann im Internet unter der Adresse http://ec.europa.eu/docsroom/documents/26843 aufgerufen werden.

Damit ein Gerät mit dem CE-Kennzeichen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden kann, muss es in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz verwendet werden dürfen. Wenn die Funkanlage nur das schweizerische Konformitätskennzeichen CH trägt, darf sie ausschliesslich in der Schweiz betrieben werden.

Die Informationen müssen beim Verkauf von Anlagen via Internet, Versand oder ähnliches deutliche darauf hinweisen, dass allenfalls deren Betrieb verboten ist oder Benutzungseinschränkungen vorhanden sind, wie Besitz einer Konzession, Benutzung nur im Innern eines Gebäudes, usw.

Alle Informationen müssen für die Benutzerinnen und Benutzer leicht verständlich und in mindestens der/den Amtssprache(n) der jeweiligen Region der Schweiz abgefasst sein, wo die Anlage angeboten wird (in zweisprachigen Regionen muß dies in beiden Sprachen erfolgen).

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Letzte Änderung 04.10.2018

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