Besser informierte Benutzerinnen und Benutzer von Funkanlagen

Wenn Sie eine Funkanlage in Verkehr bringen, die europaweit harmonisierte Frequenzen nicht nutzt, müssen Sie sicherstellen, dass deren Benutzerinnen und Benutzer über die notwendigen Informationen zu den Betriebsbedingungen verfügen. Ab dem 9. August 2018 müssen die Hersteller neu auf der Verpackung angeben, in welchen Ländern eine Betriebsbeschränkung gilt. Zudem muss die Art der Einschränkung in der beigefügten Bedienungsanleitung beschrieben sein.

Funkgeräte, die europaweit harmonisierte Frequenzen nicht benutzen, können Störungen verursachen, indem sie beispielsweise zu anderen Zwecken zugewiesene Frequenzen des Landes verwenden oder weil für ihren Betrieb eine Konzession erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV) müssen die Hersteller neu zusätzliche Angaben auf den Verpackungen von Funkgeräten anbringen, die sie in der Schweiz in Verkehr bringen wollen. Auf der Verpackung müssen namentlich diejenigen Länder aufgeführt werden, in denen der Betrieb der Geräte verboten ist, eine Konzession erfordert oder anderen Einschränkungen unterliegt. Die Art der landesabhängigen Einschränkungen muss in der beigefügten Bedienungsanleitung erwähnt werden.

Die Informationen sollen die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in der Schweiz abbilden.

Informationen in Text- oder Bildform

Die Angaben auf der Verpackung zu den Betriebsbeschränkungen eines Funkgeräts sind je nach Zielmarkt unterschiedlich ausgestaltet.

  • Bei Produkten mit dem europäischen CE-Kennzeichen, die in der EU, dem EWR und in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, kann der Hersteller wahlweise
    • - den Text "Einschränkungen oder Anforderungen in …" gefolgt von der Liste der betroffenen Länder in den jeweiligen Sprachen anbringen oder
    • - das Bildsymbol
Bildsymbol 1

verwenden, das mit der Liste der Abkürzungen derjenigen Länder, in denen eine Einschränkung gilt, ergänzt werden muss. Beispiel: Das Bildsymbol für ein Funkgerät, dessen Betrieb in der Schweiz, in Frankreich, Spanien, Italien, Dänemark und Deutschland Einschränkungen unterliegt, wird auf der Verpackung wie folgt dargestellt:

Bildsymbol 2
  • Bei Produkten mit dem schweizerischen Konformitätskennzeichen CH, die ausschliesslich in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, kann der Hersteller wahlweise
    • - den Text "Betriebsbeschränkungen in CH" anbringen, der in der Amtssprache des Verkaufsorts und in zweisprachigen Orten in beiden Amtssprachen abgefasst sein muss, oder
    • - das Bildsymbol
Bildsymbol 3

Die auf der Verpackung angebrachten Informationen zu den Einschränkungen sind in jedem Fall in der Bedienungsanleitung zu präzisieren. Sie ist den Benutzerinnen und Benutzern in ihrer eigenen Sprache bereitzustellen und muss von ihnen leicht verstanden werden können.

Die Liste der harmonisierten Funkanlagen kann im Internet unter der Adresse http://ec.europa.eu/docsroom/documents/26843 aufgerufen werden.

Damit ein Gerät mit dem CE-Kennzeichen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden kann, muss es in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz verwendet werden dürfen. Wenn die Funkanlage nur das schweizerische Konformitätskennzeichen CH trägt, darf sie ausschliesslich in der Schweiz betrieben werden.

Fachkontakt
Letzte Änderung 09.08.2018

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/geraete-anlagen/allgemeines/besser-informierte-benutzerinnen-und-benutzer-von-funkanlagen.html