Neue Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen

Ab dem 13. Juni 2016 müssen die Herstellerinnen und Anbieterinnen von Fernmeldeanlagen ausführlichere Informationen über ihre Produkte bereitstellen. An diesem Datum werden die neuen europäischen Rechtsvorschriften und die Revision der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) in Kraft treten, womit das Schweizer Recht mit demjenigen der EU harmonisiert wird. So dürfen Anlagen, die in der Schweiz oder in Europa nicht verwendet werden dürfen, dort auch nicht verkauft werden.

Ab Mitte Juni haben die Käuferinnen und Käufer einer Funkanlage die Garantie, dass sie ihr Gerät mindestens in der Schweiz oder in einem der Länder der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) betreiben dürfen. Alle anderen Anlagen müssen vom Markt genommen werden.

Neu fallen sämtliche Funkempfänger (z.B. UKW-Empfänger) sowie alle Funkanlagen, die Frequenzen unter 9 kHz verwenden (z.B. vollautomatische Rasenmäher), in den Geltungsbereich der FAV. Davon ausgeschlossen sind hingegen leitungsgebundene Fernmeldeanlagen (z.B. mit Kabel ans Telefonnetz angeschlossene Telefone), die als einfache elektrische Geräte behandelt werden und deshalb den Bestimmungen der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) unterliegen.

Die neue Gesetzgebung bringt ausserdem Vereinfachungen mit sich: So wurde die vorgängige Notifizierung von Funkanlagen, die in international nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden, abgeschafft. Weiter ist das Warnzeichen (Identifikation der Anlagenklasse), das zusätzlich zum Konformitätskennzeichen angebracht werden musste, nicht mehr obligatorisch.

Ausweitung der grundlegenden Anforderungen

In den grundlegenden Anforderungen zur Spektrumsnutzung wird künftig verlangt, dass alle Funkanlagen das Spektrum effizient und optimal nutzen müssen, um Störungen zu vermeiden. Dieser Ausbau der Bestimmungen betrifft hauptsächlich die Empfänger dieser Anlagen.

Ausserdem kann das BAKOM der europäischen Praxis folgen und bestimmte Anlagenklassen zwei neuen grundlegenden Anforderungen unterwerfen:

  • Pflicht, dass die Anlagen mit bestimmtem Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel sein müssen;
  • Garantiepflicht, dass eine Software nur auf eine Funkanlage geladen werden kann, wenn die Konformität der Kombination der Anlage mit der Software nachgewiesen wurde.

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) arbeitet unermüdlich daran, die technischen Normen mit der neuen Gesetzgebung in Einklang zu bringen. Wie deren frühere Ausgaben werden auch die neuen Versionen vom BAKOM veröffentlicht.

Neues Konformitätsbewertungsverfahren

Zum Nachweis der Konformität der Funkanlagen hat die Herstellerin die Wahl zwischen drei Konformitätsbewertungsverfahren:

  • Sie kann wie bisher eine interne Fertigungskontrolle durchführen.
  • Sie kann den Gerätetyp von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Belegen die von der Herstellerin vorgelegten technischen Unterlagen, dass die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden, stellt die Bewertungsstelle eine Baumusterprüfbescheinigung aus. In diesem Fall muss die Herstellerin die Bewertungsstelle, welche das Verfahren durchgeführt hat, in der Konformitätserklärung aufführen. Wird die Ausstellung einer Bescheinigung verweigert, werden die anderen Konformitätsbewertungsstellen darüber in Kenntnis gesetzt. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Herstellerin das gleiche Produkt bei einer anderen Stelle prüfen lässt.
  • Sie kann ihr Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung von Funkanlagen von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren lassen.

Diese drei Verfahren gelten auch für die Beurteilung der Konformität mit den Anforderungen in den Bereichen elektrische Sicherheit, Gesundheit und elektromagnetische Verträglichkeit (EMV). Zur Überprüfung der Spektrumsnutzung und zusätzlicher grundlegender Anforderungen ist die erste Option nur möglich, wenn die Herstellerin die harmonisierten Normen anwendet, bei denen die Vermutung zur Konformität besteht.

Weiter müssen in einer Konformitätserklärung – oder in einem Dossier, das aus mehreren einzelnen Konformitätserklärungen besteht – neu alle Normen angegeben werden, die für das Produkt relevant sind und eine Konformitätserklärung erfordern.

Unabhängig davon, für welches Konformitätsbewertungsverfahren sich die Herstellerin entscheidet, müssen die technischen Unterlagen neu eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit enthalten. Um diese Analyse und Prüfung zu vereinfachen, hat das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) harmonisierte Normen erarbeitet.

Verfolgungspflicht

Das Verfahren sieht zudem eine Verfolgungspflicht vor. Einerseits muss die Herstellerin die Konformitätsbewertungsstelle über jede Änderung am Produkt informieren. Andererseits muss die Stelle über alle Entwicklungen der Technik informieren, die in die technischen oder harmonisierten Normen aufgenommen werden und eine erneute Prüfung der Produktkonformität zur Folge haben könnten.

Neuerungen beim Konformitätskennzeichen

Die Herstellerin kann entweder das schweizerische oder das europäische Konformitätskennzeichen verwenden.

Schweizerisches Konformitätskennzeichen
Schweizerisches Konformitätskennzeichen
Europäisches Konformitätskennzeichen
Konformitätskennzeichen der EU

Wird das Schweizer Kennzeichen verwendet, muss in der Konformitätserklärung auf die Schweizer Gesetzgebung (FAV; SR 784.101.2) verwiesen werden, beim Kennzeichen der EU hingegen auf die Harmonisierungsrichtlinie der EU (RE-Richtlinie; 2014/53/EU).

Ausführlichere Benutzerinformationen

Zur Rückverfolgbarkeit müssen auf den in der Schweiz in Verkehr gebrachten Anlagen der Name und die Adresse der Herstellerin sowie gegebenenfalls der Importeurin angebracht werden. Ausserdem werden ausführlichere Informationen zu den Sicherheitsanweisungen, den technischen Eigenschaften und allfälligen Einschränkungen aufgeführt. Diese Angaben müssen für die Benutzerinnen und Benutzer leicht verständlich und mindestens in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein.

Welche Verantwortlichkeiten gelten für die Wirtschaftsakteure?

Der überarbeitete Gesetzestext sieht vier Wirtschaftsakteure mit jeweils unterschiedlichen Verantwortlichkeiten vor: Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin und Händlerin. In erster Linie muss die Herstellerin garantieren, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte konform sind. Sie kann bestimmte, aber nicht alle Aufgaben an eine bevollmächtigte Person delegieren. Bevor eine Importeurin ein Gerät in Verkehr bringt, muss sie sich versichern, dass die Herstellerin sämtliche Bedingungen eingehalten hat. Schliesslich muss auch die Händlerin sicherstellen, dass die anderen Akteure ihren Pflichten nachgekommen sind.

Alle Wirtschaftsakteure müssen das vorherige und/oder das nächste Glied in der Kette identifizieren können. Zudem müssen sie im Rahmen der Marktüberwachung mit dem BAKOM zusammenarbeiten und selbstständig Massnahmen ergreifen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht konform ist.

Übergangsfrist

Aufgrund der beträchtlichen Änderungen wurde eine Übergangsfrist bis zum 12. Juni 2017 vorgesehen, damit Produkte in Verkehr gebracht werden können, die entweder der neuen oder der früheren Gesetzgebung entsprechen. Produkte, die gemäss der alten Gesetzgebung vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, können nach diesem Datum weiterhin vertrieben werden.

Die EU wird demnächst einen Leitfaden zur Umsetzung der RE-Richtlinie (2014/53/EU) veröffentlichen. Der "Blue Guide" enthält ausführliche Informationen über die Vermarktung von Produkten.

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Letzte Änderung 30.03.2023

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