Vorsicht vor nicht konformen ferngesteuerten Spielzeugen
Autos, Roboter, Helikopter oder sogar Tiere: Auf dem Schweizer Markt sind zahlreiche ferngesteuerte Spielzeuge erhältlich. Leider entspricht ihre schnurlose Fernbedienung oft nicht den Anforderungen. Das für die Marktaufsicht verantwortliche BAKOM hat verpflichtende Massnahmen für die Marktakteure getroffen, möchte aber auch die Käuferinnen und Käufer sowie Benutzerinnen und Benutzer solcher Spielzeuge sensibilisieren.
Viele schnurlose Fernbedienungen von Spielzeugen auf dem Schweizer Markt entsprechen nicht den geltenden Vorschriften. Manche nutzen Frequenzen, die für andere Anwendungen vorgesehen sind, andere verursachen eine zu starke Strahlung oder zu viele Störungen. Diese Mängel können andere Funkbenutzerinnen und Funkbenutzer stören. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit bezüglich Konformität von Fernmeldeanlagen hat das BAKOM festgestellt, dass diese Anlagen, die hauptsächlich auf dem asiatischen Markt hergestellt werden, nicht konform sind. In den meisten Fällen hat es ein Verkaufsverbot in der Schweiz ausgesprochen.
Es ist nicht nur wichtig, dass Hersteller und Verkäufer sich dieses Problems bewusst sind, sondern auch, dass die Konsumentinnen und Konsumenten dafür sensibilisiert werden. Diese laufen bei der Benutzung eines solchen Spielzeugs Gefahr, andere Fernmeldeanlagen (Mobiltelefonie, andere Fernbedienungen, WI-FI, schnurlose Mikrofone usw.) zu stören. Damit solche Geräte in Verkehr gebracht werden können, müssen sie der Schweizer Regelung entsprechen, die auf der europäischen Richtlinie 99/05/EG (R&TTE) beruht.
Das BAKOM empfiehlt, folgende Punkte vor dem Kauf eines funkgesteuerten Spielzeugs zu überprüfen:
- Das Konformitätskennzeichen CE oder TD muss auf der Verpackung und auf dem funkgesteuerten Spielzeug (evtl. im Akkufach) angebracht sein.
- Auf der Verpackung muss immer angegeben sein, ob das Gerät in der Schweiz verwendet werden darf. Fehlt diese Angabe, ist es ratsam, eine Bestätigung beim Verkäufer einzuholen.
- Eine Konformitätserklärung (Kopie) muss der Fernbedienung des Spielzeugs beiliegen. Fehlt sie, muss in den Unterlagen darauf hingewiesen werden, dass das Gerät der europäischen R&TTE-Richtlinie entspricht. Es muss zudem angegeben sein, wo diese Erklärung erhältlich ist. Oft befindet sich eine Kopie der Konformitätserklärung im Benutzerhandbuch.
Bei Käufen über das Internet können Konsumentinnen und Konsumenten vom Verkäufer die erforderlichen Informationen anfordern.
Das auf einem Gerät oder seiner Verpackung angebrachte Zeichen (!) bedeutet, dass seine Benutzung Einschränkungen unterliegt (z.B. Konzession erforderlich). Die Einschränkungen müssen in den Unterlagen präzisiert werden. Ist dies nicht der Fall, können sich Käuferinnen und Käufer vor der Benutzung des Geräts beim Hersteller oder Verkäufer erkundigen.
Die Verkäufer von funkgesteuerten Spielzeugen oder von Fernmeldeanlagen im Allgemeinen müssen neben den oben genannten Aspekten auch dafür sorgen, dass die Bedingungen für das Inverkehrbringen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere folgende Punkte:
- Die Fernbedienung oder das Akkufach müssen gekennzeichnet sein mit:
Typ, Name des Herstellers und Seriennummer. - Der Verkäufer muss überprüfen, ob die Fernbedienung in der Schweiz verwendet werden darf. Wenn nicht, muss er sich bei seinem Lieferanten vergewissern, dass sie dem BAKOM gemeldet wurde oder sie selbst melden. Ausserdem hat er dafür zu sorgen, dass das Benutzungsverbot der Fernbedienung beiliegt und dass das Zeichen (!) sowohl auf dem Gerät als auch auf dessen Verpackung angebracht ist.
- Der Verkäufer muss die technische Dokumentation zur Verfügung stellen können. Er muss sicherstellen, dass sie zugänglich ist und auf Anfrage des BAKOM innert 10 Tagen zugestellt werden kann. Es wird auch empfohlen, dass der Verkäufer über eine Kopie verfügt.